Der Leitsatz des Beschlusses des OVG Sachsen-Anhalt vom 26.01.2021 - 5 L 1/20 - lautet:

"§ 67 Abs. 1 Nr. 11 (neu Nr. 12) PersVG LSA (juris: PersVG ST) ist dahingehend auszulegen, dass der Personalrat - wie auch bei der Beurlaubung aus familiären Gründen - ausschließlich bei einer Ablehnung des Antrages auf Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen mitbestimmt, nicht hingegen im Falle einer Ablehnung eines Antrages auf nicht familienbezogene Teilzeitgewährung bzw. nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) oder bei der Ablehnung eines Antrages auf Altersteilzeit.(Rn.28)."

Damit bleibt das OVG bei einer restriktiven Auslegung dieses Mitbestimmungsrechts und wird sowohl den vielfältigen Arten der Teilzeitbeschäftigung als auch dem Interesse der Beschäftigten an der flexibleren Gestaltung ihrer Arbeitszeit nicht gerecht. Zwar hat das OVG die Rechtsbeschwerde zugelassen. In erster Linie bleibt der Gesetzgeber nach der Landtagswahl im Juni 2021 gefordert.

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