§ 15
Sondervorschrift für die Wählbarkeit

Besteht eine Dienststelle oder oberste Dienstbehörde am Wahltag weniger als ein Jahr oder werden Geschäftsbereiche einer Dienststelle oder obersten Dienstbehörde neu geordnet, so sind alle Wahlberechtigten wählbar, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 oder 3.

Vergleichbare Vorschriften: § 15 BPersVG: § 8 Abs. 2 BetrVG

Erläuterung:

1 Wird eine Dienststelle neu gebildet und besteht sie am Wahltag weniger als ein Jahr, so sind unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzung des § 14 Abs. 1 alle Beschäftigten wählbar. Das gleiche gilt, wenn Geschäftsbereiche einer Dienststelle oder obersten Dienstbehörde neu geordnet werden. Hierunter ist die Zuordnung einer Dienststelle zu einer anderen obersten Dienstbehörde zu verstehen bzw. einer Dienststelle zu einer anderen Mittelbehörde. In beiden Fällen – Neubildung und Neuordnung – entfallen beide Wählbarkeitseinschränkungen des § 14 Abs. 1.

2 Nach der Gesetzesbegründung (Drs. 7/2990)  soll die Fassung des § 15 nicht von dem Erfordernis der Volljährigkeit in § 14 Abs. 1 befreien. Das dürfte die Auslegung des Textes nicht zulassen. Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, § 13 Abs. 1 Satz 1. Die sind von der Formulierung "alle Wahlberechtigten" erfasst. Dies sieht auch § 9 Abs. 5 WO vor, nachdem alle Beschäftigten, die am Tag der Bekanntgabe des Wahlausschreibens in der Dienststelle beschäftigt sind, wählbar sind.

3 Nicht wählbar bleiben die in § 14 Abs. 2 und 3 genannten Beschäftigten.

4 Nicht erwähnt sind die Beschäftigten nach § 14 Abs. 4, die am Wahltag einem Job-Center zugewiesen sind. Allerdings dürfte das keine praktischen Auswirkungen haben, da bei den Kommunen Dienststelle und oberste Dienstbehörde identisch sind. Also kann es nicht zu einer Neubildung oder Neuordnung kommen. Falls Kommunen neu geordnet werden ist das ein Fall des § 26a.

Drucken