Auch NRW verlängert Amtszeit der bestehenden Personalräte
Nach Hessen hat nun auch NRW durch den am 14.4.2020 beschlossenen Art. 15 des Pandemie-Gesetzes (Drs. 17/8920) die Amtszeit der derzeit bestehenden Personalräte um bis zu einem Jahr verlängert. Spätestens endet die Amtszeit am 30.6.2021. Damit kann vor Ort entschieden werden, ob der bisher geplante Wahltermin bestehen bleibt oder die Wahlen zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden. Gleichzeitig wurde bis zum 30.6.2021 die Möglichkeit der Beschlussfassung mittels Umlaufverfahren oder elektronischer Abstimmung ermöglicht.