§ 12
Wahl von Personalräten

(1) In allen Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gewählt.

(2) Frauen und Männer sollen bei der Bildung des Personalrates entsprechend ihrem Anteil an den Wahlberechtigten der Dienststelle berücksichtigt werden. Der Wahlvorstand stellt fest, wie das Zahlenverhältnis zwischen wahlberechtigten Frauen und Männern und in den einzelnen Gruppen ist. Jeder Wahlvorschlag soll mindestens so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie erforderlich ist, um die anteilige Verteilung der Sitze im Personalrat und in den Gruppen auf Frauen und Männer zu erreichen.

Vergleichbare Vorschriften: § 12 BPersVG; §§ 1, 4 BetrVG

Erläuterung:

Absatz 1

1 Das Gesetz schreibt die Errichtung von Personalvertretungen in allen Dienststellen (§ 6) der in § 1 angesprochenen Bereiche vor. Für den Fall, dass es nicht zur Bildung einer Personalvertretung kommt, ist jedoch keine Sanktion vorgesehen. Aufgrund des Normbefehls „werden Personalräte gewählt“ bzw. aufgrund der Bindung der öffentlichen Verwaltung an Recht und Gesetz ist der Dienststellenleiter dennoch gehalten, die Bildung von Personalräten zu ermöglichen und zu fördern. Voraussetzung für die Bildung eines Personalrats ist, dass in der betreffenden Dienststelle regelmäßig fünf Wahlberechtigte (§ 13) tätig sind, von denen drei wählbar sein müssen (vgl. § 14). Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden bei der Mittelstufe Bezirkspersonalräte, bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet (§ 52). Unter bestimmten Voraussetzungen kommt es zur Bildung eines Gesamtpersonalrats, der neben den einzelnen Personalräten besteht (§ 54 i.V.m. § 6 Abs. 3).

2 Das Abstellen auf die Zahl „der in der Regel“ Beschäftigten dient der Bestimmung eines aktualisierten, von zufälligen Verzerrungen bereinigten Regelstand der Beschäftigten. Auszugehen ist vom Stellenplan, allerdings ist im Wege einer Prognose festzustellen, welcher tatsächliche Beschäftigtenstand während der Amtszeit der zu wählenden Personalrats bestehen wird (BVerwG vom 3.7.91 - 6 P 1.89; PersR 91,369). Dabei kommt es weder auf die Rechtsverhältnisse der Beschäftigten noch auf die Tatsache an, ob diese an einem bestimmten Stichtag tatsächlich Arbeit leisten. Zu den in der Regel Beschäftigten zählen auch solche, die wegen Urlaub, Krankheit, Ausbildung, Abordnung oder sonstigen Gründen abwesend sind. Kurzfristig zur Vertretung eingestellte Hilfskräfte sind nicht zu berücksichtigen (BVerwG vom 5.5.78 - 6 P 58.78-, PersV 79, 288). Werden in einer Dienststelle regelmäßig Aushilfen beschäftigt, so zählen diese Beschäftigten zu den in der Regel Beschäftigten (vgl. BAG vom 12.10.76 - 1 ABR 1/76, AP Nr. 1 zu § 8 BetrVG 1972). Maßgebender Beurteilungszeitpunkt – auch der Prognose - ist der Tag des Erlasses des Wahlausschreibens (BVerwG vom 15.03.1968 – VII P 5.67).

Absatz 2

3 Die Berücksichtigung von Frauen und Männern entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten ist als Soll-Vorschrift ausgestaltet. Diese Soll-Vorschrift richtet sich an alle, die mit Vorbereitung und Durchführung der Wahlen beschäftigt sind, so an die Wählerinnen und Wähler, die dies bei ihrer Wahlentscheidung berücksichtigen sollen. Der Wahlvorstand muss das Zahlenverhältnis zwischen wahlberechtigten Frauen und Männern insgesamt und in den einzelnen Gruppen feststellen. Das ist zu protokollieren und in das Wahlausschreiben gem. § 6 Abs. 2 Nr. 3 WO aufzunehmen.

4 Wahlvorschläge sowohl von Beschäftigten als auch von Gewerkschaften sollen entsprechend ihrem jeweiligen Anteil Männer und Frauen enthalten. Ein Verstoß gegen diese Soll-Vorschrift löst keine Sanktion wie Anfechtbarkeit der Wahl oder Unzulässigkeit eines Wahlvorschlags aus.


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