§ 13 (1) Wahlberechtigt zum Personalrat einer Dienststelle sind alle Beschäftigten der Dienststelle, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben. Wahlberechtigt sind auch Personen, deren Beschäftigungsverhältnis aufgrund tariflicher Bestimmungen wegen Unterbrechung der Arbeiten ohne besondere Kündigung beendet worden ist und die einen Anspruch auf Wiedereinstellung haben. Erlischt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 die Wahlberechtigung oder lebt sie nicht wieder auf, werden die Beschäftigten in der Dienststelle wahlberechtigt, zu der sie abgeordnet oder der sie zugewiesen sind. (2) Die Wahlberechtigung in der Dienststelle erlischt, wenn eine Zuweisung länger als drei Monate gedauert hat oder eine Abordnung oder eine Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung oder unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts länger als sechs Monate gedauert hat. Die Wahlberechtigung erlischt auch mit Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit. (3) Die Wahlberechtigung erlischt nicht mit Wirksamwerden einer Zuweisung gemäß § 44g des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der Freistellung von Mitgliedern einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates oder der Teilnahme an berufsqualifizierenden Maßnahmen oder Fortbildungsmaßnahmen. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 erlischt die Wahlberechtigung nicht oder lebt wieder auf, wenn feststeht, dass die Beschäftigten innerhalb von weiteren sechs Monaten, im Falle der Zuweisung innerhalb von weiteren drei Monaten, in die bisherige Dienststelle zurückkehren. (4) Beschäftigte, die bei mehreren Dienststellen verwendet werden, sind nur in der Dienststelle wahlberechtigt, in der sie überwiegend tätig sind. Bei anteilig gleicher Tätigkeit sind sie nur in der Stammdienststelle wahlberechtigt. (5) Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammdienststelle wahlberechtigt. Bei zur Jugend- und Auszubildendenvertretung Wahlberechtigten gilt dies nur, soweit sie im Rahmen ihrer Ausbildung in der Stammdienststelle tätig sind. (6) Nicht wahlberechtigt sind Beschäftigte, die infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Das gilt auch für ausländische Beschäftigte, bei denen durch Richterspruch festgestellt ist, dass die Verurteilung bei deutschen Staatsangehörigen zum Verlust der in Satz 1 genannten Rechte geführt hätte. |
Vergleichbare Vorschriften: § 13 BPersVG; § 7 BetrVG Erläuterung: Absatz 1 1 Wahlberechtigt sind grundsätzlich alle Beschäftigten (§ 4) einer Dienststelle (§ 6), die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben. Da nur jemand wählen kann, der am Tage der Wahl auch wahlberechtigt ist, hat die Überprüfung der Wahlberechtigung der Beschäftigten stets für den Wahltag zu erfolgen. Wird eine Wahl an mehreren Tagen durchgeführt, genügt es, wenn die Wahlberechtigung der oder des Beschäftigten nur an einem Tag besteht (Altvater, § 13 BPersVG Rn. 1; a.A. Bieler, § 13 Rz. 29, die auf den letzten Wahltag abstellen). 2 Beschäftigte, die am Wahltag nicht im Arbeitsverhältnis stehen, weil dieses aufgrund tariflicher Regelung ohne Kündigung geendet hat und die einen Anspruch auf Wiedereinstellung haben, sind wahlberechtigt. Dies betrifft nach § 19 Abs. 1 TVÜ-Forst Waldarbeiterinnen und - arbeiter u.a. in Sachsen-Anhalt. 3 Mitglieder der Dienststellenleitung, soweit sie Beschäftigte nach § 4 sind, und die anderen der in § 7 und § 14 Abs. 3 genannten Personen, die zur Vertretung der Dienststellenleitung oder zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind, sind wahlberechtigt. 4 Ein schwebendes Disziplinarverfahren hat auf die Wahlberechtigung keinen Einfluss, solange das Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Dies gilt selbst dann, wenn die Beamtin oder der Beamte während des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben ist. Die Wahlberechtigung entfällt erst dann, wenn der Beamte rechtskräftig in einem Disziplinarverfahren aus dem Dienst entfernt wird (§ 10 DG LSA). Unter der Voraussetzung, dass eine Kündigung gerichtlich angegriffen wurde, haben gekündigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus die Berechtigung, an der Wahl teilzunehmen. Entsprechendes gilt bei der Entlassung von Beamtinnen und Beamten oder ihrer Versetzung in den Ruhestand, wenn sie gegen die Maßnahme Rechtsmittel eingelegt haben. 5 Nach Satz 3 werden die Beschäftigten nach einer Zuweisung oder Abordnung in der Zuweisungs- bzw. Abordnungsdienststelle wahlberechtigt, wenn ihre Wahlberechtigung in der bisherigen Dienststelle erlischt und nicht wieder auflebt (s. Rn. 6 ff). Absatz 2 6 Absatz 2 beinhaltet die Fälle, in denen das Wahlrecht erlischt, obwohl die Beschäftigteneigenschaft bestehen bleibt. 7 Das gilt zum einen für eine länger als 3 Monate dauernde Zuweisung. Unter Zuweisung ist die Übertragung einer Tätigkeit bei einem Dritten (§ 4 Abs. 2 TV-L, TVöD, § 20 BeamtStG). Falls bei einer länger als drei Monate dauernden Zuweisung am ersten Wahltag feststeht, dass die Beschäftigten innerhalb von weiteren drei Monaten in die bisherige Dienststelle zurückkehren, erlischt die Wahlberechtigung nicht (Abs. 3 Satz 2). In diesem Fall bleibt also trotz einer Zuweisungsdauer von maximal sechs Monaten und einem Tag die Wahlberechtigung erhalten. 8 Im Fall der Abordnung erlischt das Wahlrecht, wenn diese länger als sechs Monate dauert. Unter Abordnung ist die vorübergehende Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit bei einem anderen Dienstherrn zu verstehen (§ 14 BeamStG) bzw. bei Tarifbeschäftigten die vom Arbeitgeber veranlasste vorübergehende Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses (§ 4 Abs 1 TV-L). Steht fest, dass die Beschäftigten innerhalb von weiteren sechs Monaten in die Dienststelle zurückkehren, erlischt die Wahlberechtigung nicht (Abs. 3 Satz 2). Eine solche Abordnung darf also maximal 1 Jahr und 1 Tag dauern. 9 Auch bei einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung oder unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts entfällt die Wahlberechtigung, wenn diese länger als sechs Monate gedauert hat. Auch hier bleibt die Wahlberechtigung erhalten, wenn zum Ablauf der Frist feststeht, dass die Beschäftigten innerhalb von weiteren sechs Monaten in die Dienststelle zurückkehren (Abs. 3 Satz 2). Die Beurlaubung darf wie die Abordnung also längstens 1 Jahr und 1 Tag dauern. 10 Beschäftigte im Mutterschutz nach MuSchG behalten das Wahlrecht. Beschäftigte in Elternzeit werden wie beurlaubte Beschäftigte behandelt, falls nicht von der Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung Gebrauch gemacht wird. 11 Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit werden nicht als beurlaubte Beschäftigte behandelt, sondern sie scheiden mit dem Beginn der Freistellungsphase aus der Dienststelle aus und verlieren nach Satz 2 das Wahlrecht (so schon früher die Rechtsprechung: BVerwG vom 15.5.2002 –6 P8.01 - PersR 02, 434; ebenso BAG v. 16.4.2003 – 7 ABR 53/02 – NZA 03,1345). Absatz 3 12 In den hier aufgeführten Fällen bleibt die Wahlberechtigung trotz zeitweiligem „Ausscheiden“ aus der Dienststelle erhalten, unabhängig von der Dauer der „Abwesenheit“. 13 Das betrifft zum Zuweisung nach § 44g SGB II. Dabei handelt es sich um eine Zuweisung zu einer gemeinsamen Einrichtung nach § 44b SGB II, den sog. Job-Centern. Dabei bleibt das Arbeitsverhältnis zur zuweisenden Kommune bzw. das Dienstverhältnis zum kommunalen Dienstherrn unverändert. Diese Beschäftigten haben ein doppeltes Wahlrecht. Sie wählen sowohl den Personalrat der zuweisenden Kommune als auch den des Job-Centers. 14 Keine Einfluss auf die Wahlberechtigung hat die Freistellung eines Mitglieds einer Stufenvertretung oder eines Gesamtpersonalrats. 15 Auch die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen hat keine Auswirkungen. Absatz 4 16 Beschäftigte, die bei mehreren Dienststellen verwendet werden, sind in der Dienststelle wahlberechtigt, bei der sie überwiegend tätig sind. Dabei ist auf den Zeitanteil der Tätigkeit abzustellen. Bei anteilig gleicher Tätigkeit sind sie nur bei ihrer Stammdienststelle wahlberechtigt. Stammdienststelle ist die Dienststelle, bei der betroffene Beschäftigte organisatorisch eingegliedert ist oder die die Dienstaufsicht ausführt. Zum betroffenen Personenkreis zählen Beschäftigte, die von der Dienststelle zeitweilig an andere Dienststellen „entliehen“ werden. Es müssen aber auch diejenigen Beschäftigten zu diesem Personenkreis gezählt werden, die über eine längere Zeit in verschiedene Dienststellen abgeordnet werden, deren jeweilige Einzelabordnung jedoch kürzer als drei Monate währt. Absatz 5 17 Vorbereitungsdienst ist die Ausbildung der Beamtinnen und Beamten nach den beamtenrechtlichen Laufbahnvorschriften. Eine Probezeit, während der die Eignung und Bewährung festgestellt werden soll, zählt nicht zum Vorbereitungsdienst. Gleiches gilt für die Vorbereitung zu einer Zusatzprüfung sowie für die Einführungszeit für Aufstiegsbeamtinnen und -beamten. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst bleiben stets in ihrer Stammdienststelle wahlberechtigt, unabhängig davon, wie lange sie zum Zwecke der Ausbildung zu einer anderen Dienststelle (Ausbildungsdienststelle) abgeordnet oder versetzt sind. Dies gilt selbst dann, wenn sie außerhalb des Geschäftsbereichs ihrer obersten Dienstbehörde, etwa in Verwaltungsfachhochschulen anderer Bundesländer, ausgebildet werden. Die Wahlberechtigung bei der Stammdienststelle schließt ein, Gesamtpersonalrat und Stufenvertretungen mitwählen zu können. 18 Werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend den beamtenrechtlichen Vorschriften ausgebildet, sind sie hinsichtlich ihrer Wahlberechtigung wie Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst zu behandeln. Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Hebammengesetz und dem Krankenpflegegesetz sind nicht Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung. Sind die Beamten im Vorbereitungsdienst bzw. Beschäftigte in entsprechender Ausbildung auch zur Jugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigt, dürfen sie diese nur in der Stammdienststelle wählen und auch nur dann, wenn sie am Wahltag in der Stammdienststelle tätig sind. 19 Sonderregelungen gelten für Beschäftigte an öffentlichen Schulen, s. § 93. Für Beschäftigte im Vorbereitungsdienst für Lehrämter gilt § 85. Absatz 6 20 Beschäftigte sind nicht wahlberechtigt, wenn ihnen durch rechtskräftigen Richterspruch das Recht aberkannt ist, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen (vgl. dazu § 45 Abs. 5 StGB). Entsprechend § 2 WahlG LSA, § 13 BWahlG sind Beschäftigte nicht wahlberechtigt, für die gem. §§ 1896 ff BGB zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten eine Betreuerin oder ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist. 21 Ebenso wie Deutschen kann ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern in ihrem Heimatland das Recht entzogen werden, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen. Diese mögliche Aberkennung des Wahlrechts im Heimatland des ausländischen Beschäftigten führt nur dann zum Verlust der Wahlberechtigung zum Personalrat, wenn dies auch in einem deutschen Strafverfahren erfolgt wäre. |