§ 16 Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel 5 bis 20 Wahlberechtigten aus einem Mitglied 21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten aus drei Mitgliedern 51 bis 150 Beschäftigten aus fünf Mitgliedern 151 bis 300 Beschäftigten aus sieben Mitgliedern 301 bis 600 Beschäftigten aus neun Mitgliedern 601 bis 1000 Beschäftigten aus elf Mitgliedern 1001 und mehr Beschäftigten aus dreizehn Mitgliedern. |
Vergleichbare Vorschriften: § 16 BPersVG; §§ 9,11 BetrVG Erläuterung: 1 Bei der Feststellung der Zahl der Personalratsmitglieder ist von der Zahl der in der Regel Beschäftigten/Wahlberechtigten auszugehen (vergl. § 12 Rn 2). Auch die Dienststellenleitung zählt zu diesem Personenkreis, obwohl deren Mitglieder nach § 14 Abs. 3 nicht zum Personalrat wählbar sind. Die Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder ergibt sich aus den vom Gesetz vorgegebenen Zuteilungen. 2 Bei der Feststellung der in der Regel Beschäftigten ist zunächst von den zum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens tatsächlich Beschäftigten auszugehen. Der Wahlvorstand hat aber darüber hinaus eine Prognose über die Entwicklung der Zahl der Beschäftigten in der kommenden Amtszeit des Personalrats zu erstellen. Steht z.B. fest, dass es zu einem Beschäftigtenzuwachs oder -abbau kommt, ist dies zu berücksichtigen. 3 Bei einem Ein-Personen-Personalrat ist von der Zahl der Wahlberechtigten auszugehen. Ein dreiköpfiger Personalrat wird erst dann gewählt, wenn mindestens 21 Wahlberechtigte in der Dienststelle vorhanden sind, auch wenn mehr Beschäftigte ohne Wahlrecht vorhanden sind. So kann z.B. der Personalrat in einer Dienststelle mit 30 Beschäftigten nur aus einer Person bestehen, wenn nur 20 dieser Beschäftigten wahlberechtigt sind. Ab einem fünfköpfigen Personalrat kommt es auf die Zahl der Beschäftigten gem. § 4 an, es zählen auch die Beschäftigten, die - aus welchem Grund auch immer - nicht wahlberechtigt sind. 4 Wird eine Wahl nach einer erfolgreichen Wahlanfechtung wiederholt ist von der Zahl der ursprünglich zu wählenden Personalratsmitglieder auszugehen, auch wenn sich die Zahl der Beschäftigten oder ihre Verteilung auf die einzelnen Gruppen zwischenzeitlich geändert hat. Nach dem Wortlaut von § 27 Abs. 5 handelt es sich bei der Wiederholungswahl zwar um eine „Neuwahl“, gleichwohl hat die Rechtsprechung zur Wiederholungswahl (BVerwG vom 13.6.69 - VII P 10.68-, PersV 70, 14; BVerwG vom 15.2.94 – 6 P 9.92-, PersR 94,167; BVerwG vom 19. Dezember 2006 – 6 PB 12/06) Anwendung zu finden. Falls keine ausreichende Zahl von Kandidatinnen und Kandidaten zur Verfügung steht oder nach der Wahl soviel Gewählte die Wahl ablehnen, dass die nach § 16 vorgesehene Anzahl nicht erreicht wird, besteht der Personalrat aus der höchstmöglichen Zahl. In diesem Fall kann auch ein Personalrat mit einer geraden Zahl von Mitgliedern zustande kommen (Altvater, § 16 BPersVG Rn 4). 5 Abweichend ist die Größe der Stufenvertretungen in § 52 Abs. 3 mit bis zu 15 Mitgliedern und der Lehrerbezirkspersonalräte in § 86 Abs. 3 mit 15 Mitgliedern geregelt. |