§ 83
Allgemeines

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten als Sonderregelung für die unmittelbaren Landesbeschäftigten

1. an öffentlichen Schulen im Sinne des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt,

2. im Vorbereitungsdienst für Lehrämter.

Erläuterung:

1 Aufgrund des besonderen Auftrages und der Organisation gelten für Schulen die Sonderregelungen des Kapitels 3. Persönlich ist der Geltungsbereich des Kapitels 3 beschränkt auf unmittelbare Landesbeschäftigte, deren Arbeits- oder Dienstverhältnis zum Land Sachsen-Anhalt besteht. Sachlich ist der Geltungsbereich bezogen auf die öffentlichen Schulen gemäß § 2 Abs. 2 i.V.m. § 3 des SchulG LSA.

Dies sind nach § 3 Abs. 2 SchulG LSA :

1. Allgemeinbildende Schulen

a) die Grundschule,

b) die Sekundarschule,

c) die Gesamtschule,

d) die Gemeinschaftsschule,

e) das Gymnasium,

f) die Förderschule,

g) Schulen des zweiten Bildungsweges: Abendsekundarschule, Abendgymnasium und Kolleg;

2. Berufsbildende Schulen

a) die Berufsschule,

b) die Berufsfachschule,

c) die Fachschule,

d) die Fachoberschule,

e) das Berufliche Gymnasium.

Diese Schulen müssen sich in Trägerschaft der Landkreise, der Gemeinden oder des Landes befinden.

 

2 Die Schulen für nichtärztliche Heilberufe, auch soweit sie nach § 2 Abs. 5 SchulG LSA dem Schulgesetz unterfallen, sind in der Regel keine öffentlichen Schulen, das Träger nicht die Landkreise, Gemeinden oder das Land sind .

3 Keine Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind die Ausbildungszentren für Gesundheitsfachberufe der Universitätsklinika an der Ottovon-Guericke-Universität Magdeburg und an der Martin-Luther- Universität Halle-Wittenberg, § 2 Abs. 5 SchulG LSA.

4 Unter den persönlichen Geltungsbereich fallen nur unmittelbare Landesbeschäftigte. Das sind solche, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zum Land stehen. Dazu gehören auch die Beschäftigten im Vorbereitungsdienst für Lehrämter, § 85. Nicht unter dieses Kapitel fallen Beschäftigte an Schulen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem Dritten, etwa einer Kommune (Schulsekretärin, Hausmeister) oder einem privaten Arbeitgeber stehen.

 

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