§ 87
Fachgruppen

Es werden folgende Fachgruppen gebildet:

1. Grundschulen,

2. Sekundarschulen,

3. Förderschulen,

4. Gesamtschulen, Gemeinschaftsschulen,

5. Gymnasien,

6. Berufsbildende Schulen.

Erläuterung:

Anstelle der allgemeinen Gruppen der Arbeitnehmer und Beamten, § 4, treten die Fachgruppen der Nr. 1 – 6. Die Zugehörigkeit orientiert sich ausschließlich an den Schulformen und nicht am Status der Beschäftigten als Arbeitnehmer oder Beamte.

 

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