§ 87 Es werden folgende Fachgruppen gebildet: 1. Grundschulen, 2. Sekundarschulen, 3. Förderschulen, 4. Gesamtschulen, Gemeinschaftsschulen, 5. Gymnasien, 6. Berufsbildende Schulen. |
Erläuterung: Anstelle der allgemeinen Gruppen der Arbeitnehmer und Beamten, § 4, treten die Fachgruppen der Nr. 1 – 6. Die Zugehörigkeit orientiert sich ausschließlich an den Schulformen und nicht am Status der Beschäftigten als Arbeitnehmer oder Beamte. |