§ 96 Bei der Bildung einer Einigungsstelle findet § 63 Abs. 4 keine Anwendung. |
Erläuterung: § 96 berücksichtigt, dass im Schulbereich das allgemeine Gruppenprinzip keine Anwendung findet. Der Hauptpersonalrat ist also an keine Vorgabe zur Benennung seiner Beisitzer gebunden. |