§ 96
Einigungsstelle

Bei der Bildung einer Einigungsstelle findet § 63 Abs. 4 keine Anwendung.

Erläuterung:

§ 96 berücksichtigt, dass im Schulbereich das allgemeine Gruppenprinzip keine Anwendung findet. Der Hauptpersonalrat ist also an keine Vorgabe zur Benennung seiner Beisitzer gebunden.

 

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