§ 91 Personalversammlungen an öffentlichen Schulen sind erst ab 14 Uhr oder während der unterrichtsfreien Zeit zulässig. |
Erläuterung: § 91 schränkt die zeitliche Lage der Personalversammlungen an öffentlichen Schulen ein. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln der §§ 47ff. Insbesondere ist die Zeit der Teilnahme an der Personalversammlung Arbeitszeit. |