§ 91
Personalversammlungen

Personalversammlungen an öffentlichen Schulen sind erst ab 14 Uhr oder während der unterrichtsfreien Zeit zulässig.

Erläuterung:

§ 91 schränkt die zeitliche Lage der Personalversammlungen an öffentlichen Schulen ein. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln der §§ 47ff. Insbesondere ist die Zeit der Teilnahme an der Personalversammlung Arbeitszeit.

 

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