§ 98
Sonderregelungen

(1) Die Leitung der Dienststelle ist der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde, der Verbandsgemeinde oder des Landkreises oder die Betriebsleitung des Eigenbetriebes oder der Verbandsgeschäftsführer des Zweckverbandes. Die oberste Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Gemeinde, die Verbandsgemeinde, der Landkreis oder der Zweckverband.

(2) Nicht wählbar gemäß § 14 sind:

  1. der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes einer Gemeinde, einer Verbandsgemeinde oder eines Landkreises und

  2. Beamte ab der Besoldungsgruppe A16 und entsprechend außertariflich Beschäftigte.

Erläuterung:

Absatz 1

1 Abs. 1 enthält gegenüber der allgemeinen Bestimmung des § 7 die spezielle Bestimmung der Dienststellenleitung für die Gemeinden, Landkreise und kommunalen Zusammenschlüsse. In der Landesverwaltung sind aufgrund der Gewaltenteilung die Aufgaben der Verwaltung der Landesregierung übertragen. Der Landtag als Gesetzgebungsorgan besitzt keine exekutiven Befugnisse. Demgegenüber sind der Stadt- oder Gemeinderat, der Kreistag, die Verbandsgemeinderat und andere kommunale Gremien keine Parlamente, sondern besondere Verwaltungsorgane. Gem. § 45 Abs. 5 Nr. 1 KVG LSA obliegt dem Gemeinderat die Ernennung, Einstellung, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung von Kommunalbeschäftigten, es sei denn, die Befugnis ist durch Hauptsatzung dem Hauptverwaltungsbeamten übertragen. Ist der Gemeinderat z.B. für eine Einstellung zuständig, ist der Bürgermeister dennoch auch in diesem Fall Dienststellenleiter nach Abs. 1, der das Mitbestimmungsverfahren, §§ 61ff, 66 Satz 1 Nr. 1, 67 Abs. 1 Nr. 1 durchzuführen hat. Hier wird der Grundsatz durchbrochen, dass gegenüber dem Personalrat immer derjenige zu handeln hat, dem die Entscheidungsbefugnis obliegt.

Absatz 2

2 Über die allgemeine Regelung des § 14 hinaus sind bei Gemeinden, Verbandgemeinden und Landkreisen die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes und Beamte ab der Besoldungsgruppe A 16 und entsprechend eingruppierte Arbeitnehmer nicht in den Personalrat wählbar. Die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes hat nach § 139 KVG LSA eine besondere Stellung, die ihre Unabhängigkeit sichern soll. Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes darf nach § 139 Abs. 4 Satz 1 KVG LSA keine andere Stellung in der Gemeinde innehaben. Eine solche andere Stellung könnte eben auch ein Personalratsmandat sein. Hinsichtlich der Beamten ab Besoldungsgruppe A 16 und vergleichbarer Arbeitnehmer unterstellt das Gesetz, dass diese Beschäftigten bei Kommunen eine arbeitgeber-/dienstherrenähnliche Stellung innehaben. Demgegenüber besteht in der Landesverwaltung und anderen Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts kein Ausschluss von der Wählbarkeit ab einer bestimmten Besoldungsgruppe. Hier sind nur Beschäftigte nach § 7 sowie solche Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind, ausgenommen.

 

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