§ 66
Mitbestimmung in Angelegenheiten der Beamten

Der Personalrat bestimmt in folgenden Personalangelegenheiten der Beamten mit:
  1. Einstellung und Beförderung sowie Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung,
  2. Zulassung zum Aufstieg,
  3. Versetzung,
  4. Abordnung für eine Dauer von mehr als sechs Monaten,
  5. Zuweisung einer vorübergehenden Tätigkeit gemäß § 20 des Beamtenstatusgesetzes für mehr als drei Monate,
  6. anderweitige Verwendung in derselben Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten, wenn damit ein Wechsel des Dienstortes verbunden ist,
  7. nicht nur vorübergehende Übertragung der Dienstaufgaben eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt,
  8. vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, sofern der Beamte die Mitbestimmung beantragt,
  9. Entlassung von Beamten auf Probe, sofern sie nicht auf deren Antrag erfolgt,
  10. Entlassung von Beamten auf Widerruf, sofern sie nicht wegen Beendigung des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes oder auf deren Antrag erfolgt,
  11. Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
  12. Anordnungen, welche die Freiheit der Wahl der Wohnung beschränken,
  13. Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung aus familiären Gründen,
  14. Ablehnung eines Antrages auf Tele- oder Heimarbeit, sofern diese Angelegenheit nicht durch Dienstvereinbarung geregelt ist.
Bei Versetzungen und bei Abordnungen ist nur der Personalrat der abgebenden Dienststelle, bei Versetzungen von einem anderen Dienstherrn auch der Personalrat der aufnehmenden Dienststelle zu beteiligen.

 

Vergleichbare Vorschriften: § 76 Abs. 1 BPersVG

Erläuterung

Satz 1

1 Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats besteht nach § 66 nur bei bestimmten personellen Einzelmaßnahmen von unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamtinnen und -beamten. Beamtin und Beamter ist, wer eine Ernennungsurkunde nach § 8 BeamtStG erhalten hat. Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben oder solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen, § 3 BeamtStG. Hoheitsrechtliche Aufgaben sind Aufgaben, die ein öffentliches Gemeinwesen (Staat, Gemeinde oder sonstige Körperschaft, Anstalt) kraft Gesetz zu erfüllen hat; sie stehen im Gegensatz zu der privatrechtlichen Betätigung.

2 Weder Beschäftigte noch der Personalrat, von der Ausnahme der antragsgebundenen Mitbestimmung abgesehen, können auf die Ausübung des Mitbestimmungsrechtes verzichten. Das Mitbestimmungsrecht ist bei einigen Beschäftigten nach § 68 ausgeschlossen. Die Einigungsstelle ist in personellen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten gem. § 62 Abs. 7 Satz 1 nicht zur Letztentscheidung befugt. Sie beschließt lediglich eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde. Bei rein normvollziehenden Maßnahmen der Dienststellenleitung besteht die Mitbestimmung des Personalrats in der Richtigkeitskontrolle des Normvollzugs. Individualrechtlich führt die Verletzung der Mitbestimmungsrechte des Personalrats bei personellen Maßnahmen, soweit sie bei Beamtinnen und Beamten Verwaltungsakte darstellen, lediglich zur Anfechtbarkeit und nicht wie bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Unwirksamkeit der Maßnahme führen. Bei Beamtinnen und Beamten stellen Anordnungen der Dienststellenleitung, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis betreffen, stets Verwaltungsakte dar. Wird die Maßnahme von den Betroffenen nicht durch Widerspruch und/oder verwaltungsgerichtliche Klage angegriffen, droht die Bestandskraft trotz Rechtswidrigkeit allein infolge der Versäumung der Rechtsbehelfsfristen einzutreten.

3 Die Zustimmungsverweigerung ist im PersVG LSA nicht auf die Gründe eines Zustimmungsverweigerungskatalogs beschränkt; der Personalrat kann die Ablehnung auf jeden sachlichen Grund stützen, der in dem Aufgaben- und Pflichtenkreis des Personalrats seine Grundlage findet. Die Begründung ist jedenfalls dann rechtlich beachtlich, wenn aus ihr hervorgeht, auf welchen Mitbestimmungstatbestand die Verweigerung gestützt wird und mit welchem Ziel ein Einigungsverfahren angestrebt wird (OVG LSA Beschluss vom 4.8. 98 - 5 S 3/97). Eine Zustimmungsverweigerung kann z.B. auf einen Verstoß gegen Verfügungen oder Verwaltungsvorschriften gestützt werden (OVG Bremen vom 28.4.92 - OVG PV-B 9/91-, PersR 92, 372). Der Personalrat kann die Zustimmung verweigern, wenn die Dienststellenleitung bei der Eignungsbeurteilung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder allgemeingültige Maßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (BVerwG vom 3.3.87 - 6 P 30.84-, PersR 87, 169; vom 27.3.90 - 6 P 34.87-, PersR 90, 179; BayVGH vom 19.2.92 - 18 PC 92.236-, PersR 92, 459; OVG Bremen vom 28.4.92 - OVG PV-B 9/91-, PersR 92, 372). Aber auch darüber hinaus sind alle Gründe für eine Zustimmungsverweigerung beachtlich, die im Rahmen des Schutzzwecks des Tatbestandes liegen. Dies gilt auch für Gründe, die sich aus den allgemeinen Aufgaben der Personalvertretungen, insbesondere dem Überwachungsauftrag ergeben.

4 Nr. 1: Nach Nr. 1 hat der Personalrat bei der Einstellung und Beförderung von Beamtinnen und Beamten mitzubestimmen. Einstellung ist die Begründung des Beamtenverhältnisses. Sie erfolgt durch Aushändigung der Ernennungsurkunde, § 8 BeamtStG. Für den Mitbestimmungstatbestand ist dabei ohne Bedeutung, ob das Beamtenverhältnis auf Widerruf, Probe oder Lebenszeit begründet wird. Auch die Reaktivierung eines in den Ruhestand versetzten Beamten ist eine Einstellung. Mitbestimmungspflichtig ist nicht erst der Ernennungsakt, sondern bereits die Vorentscheidung, d.h. entsprechende Pläne, eine Zusicherung und der Entschluss zur Einstellung. Der Zweck der Mitbestimmung des Personalrates bei der Einstellung und Anstellung besteht vor allem darin, die Interessen der bereits beschäftigten Beamtinnen und Beamten zu wahren. Ihm obliegt hier im Wesentlichen eine Rechtmäßigkeitskontrolle (BverwG vom 22.6.2001 – 6 P 11.00 –, PersR 01, 422). Sie dient weiter der Überprüfung der bei der Einstellung zu beachtenden Grundsätze der Eignung, Leistung und Befähigung bzw. des gleichen Rechts auf Zugang zu öffentlichen Ämtern (Art. 33 Abs. 2, 3 GG). Die Beurteilung der Bewerber nach Eignung, Leistung und Befähigung von Bewerbern bei der Einstellung obliegt nach der Rechtsprechung des BVerwG allein der Dienststelle (BVerwG vom 20.6.86 – 6 P 4.83). Der Personalrat ist nicht berechtigt, seine Auswahlentscheidung anstelle der von der Dienststelle getroffenen zu setzen. Keine Mitbestimmung besteht hinsichtlich Art oder Inhalt des zu begründenden Dienstverhältnisses.

5 Der Personalrat kann die Zustimmung zur Einstellung verweigern, wenn die Vorschrift über die Ausschreibung der Stellen nicht eingehalten ist (§ 9 LBG LSA). Dasselbe gilt, wenn die Stelle intern vergeben wird, eine Stellenausschreibung unterlassen wurde und nach Lage der Dinge eine dienststelleninterne Auswahl unter verschiedenen, fachlich und persönlich, geeigneten Bewerben in Betracht kommt (BVerwG vom 29.1.96 – 6 P 38.93). Er kann auch geltend machen, die Stellenausschreibung sei einseitig auf einen von der Dienststelle bevorzugten Bewerbern zugeschnitten gewesen oder ein spezifisches Anforderungsprofil sei nicht festgelegt worden (HessVGH vom 29.11.89 – HPV TL 4913/88 – AuR 90, 264; 19.9.2000 – 1 TG 2902/00 – ZfPR 00,302). Er kann weiter geltend machen, die Dienststelle weiche unzulässig von einem selbst gesetzten Anforderungsprofil ab (BVerwG vom 16.8 2001-, 2 A 3/00).

6 Der Personalrat darf sich dabei aber nicht zum Sachwalter von Einzelinteressen machen. Nach der jüngeren Rechtsprechung des BVerwG (vom 27.9.93 , BVerwGE 94, 178, 182; vom 24. 10. 2001, Az: 6 P 13/00) soll dies aber z.T. möglich sein. Zur Begründung wurde die durch die BVerfG-Entscheidung vom 25.5.1995 eingeschränkte Kompetenz der Einigungsstelle angeführt, so dass die Stellung der Personalvertretung unterhalb dieser Ebene gestärkt werden müsse. Nach der Entscheidung des BVerwG kann der Personalrat ggf. im Wege der Wahrnehmung seines Initiativrechts generell darauf hinwirken, dass von den Beförderungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht wird, wenn eine Behörde aus Sparsamkeitsgründen Beförderungen von Beamten, die haushaltsrechtlich möglich wären, unterlässt. Er kann dabei jedoch nicht die Beförderung bestimmter Beamter verlangen, auch wenn diese nach den Vorstellungen des Dienststellenleiters zur Beförderung anstehen (BVerwG vom 11.6. 95, Az: 6 P 22/93, BVerwGE 99, 69-74).

7 Nach Nr. 1 unterfällt weiter die Beförderung der Mitbestimmung des Personalrats. Beförderung ist die Ernennung eines Beamten, durch die ihm ein anderes statusrechtliches Amt mit höherem Endgrundgehalt und einer anderen Amtsbezeichnung verliehen wird (§ 22 LBG LSA). Sie erfolgt durch Übergabe der Beförderungsurkunde und ist ein Verwaltungsakt, bei der die Dienststelle bzw. die Behörde beamten- und laufbahnrechtlichen Vorgaben zu beachten hat.

8 Da der Beförderung ebenso wie der Einstellung eine Auswahlentscheidung der Dienststelle zugrunde liegt, gilt für die Zustimmungsverweigerung des Personalrates das unter Rn. 5 Gesagte. Die Beteiligung des Personalrates soll die Gleichbehandlung der Bewerber und die Einhaltung der Rechtsnormen sichern. Mitbestimmungspflichtig ist die Übertragung einer Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe (BVerwG vom 26.11.79 –, PersV 1981, 286). Der Mitbestimmung unterfallen weiter alle Maßnahmen, die bereits eine Vorentscheidung über eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit darstellen. Eine solche Vorentscheidung stellt z.B. die Auswahl für Beförderungslehrgänge dar.

9 Da Beförderungen oder Ernennungen nur eingeschränkt rücknehmbar sind, können erfolglose Bewerber fehlerhafte Beförderungsentscheidungen der Dienststelle i.d.R. nur durch Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (einstweilige Anordnung, § 123 VwGO) verhindern. Die Dienststelle ist nach der Rechtssprechung des BVerfG (BVerfG vom 19.9.89 – 2 BvR 1576/88 - NJW 90, 501) aus Gründen des Konkurrentenschutzes verpflichtet, die erfolglos gebliebenen Bewerber rechtzeitig vor der Beförderung über ihre Auswahlentscheidung in Kenntnis zu setzen, um ihnen die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes zu ermöglichen (zuletzt auch zur Bejahung von Schadensersatzansprüchen bei unterbliebener Benachrichtigung und Massenbeförderungen BVerwG vom 1.4.2004 - 2 C 26/03).

10 Auch die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung unterfällt nach Nr. 1 der Mitbestimmung. Dieser Fall wurde der Beförderung gleichgestellt. Sie liegt vor, wenn in der Besoldungsordnung des BBesG oder des LandesbesG ein Amt mit derselben Amtsbezeichnung in mehreren Besoldungsgruppen ausgewiesen wird und der Beamte der nächsthöheren Besoldungsgruppe zugewiesen wird, ohne dass sich seine Amtsbezeichnung ändert. (z.B. Kriminalhauptkommissar BesGr. A 11 und A 12). Auch die Übertragung einer Funktion im Endamt des mittleren Dienstes (BesGr. A 9 „Z“ -zzgl. Zulage) ist mitbestimmungspflichtig.

11 Nr. 2 Nach Nr. 2 ist die Zulassung zum Aufstieg mitbestimmungspflichtig. Nach §§ 24 Satz 1 LBG LSA, 18 LVO LSA kann ein Beamter in die nächst höhere Laufbahngruppe derselben Fachrichtung wechseln. Die Beteiligung des Personalrates ist hier erforderlich, da mit der Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg praktisch schon über den Verlauf der weiteren beruflichen Entwicklung des Beamten entschieden wird. Gleiches gilt für den Verwendungsaufstieg nach §§ 24 Satz 2 LBG LSA, 19 LVO LSA. Der Personalrat hat hier vor allem auf die Gleichbehandlung und Wahrung der Chancengleichheit aller Beschäftigten zu achten.

12 Nr. 3 Nach Nr. 3 bestimmt der Personalrat bei der Versetzung eines Beamten mit. Versetzung ist die dauernde Zuweisung eines anderen Amts im funktionellen Sinn bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter endgültigem Ausscheiden aus der bisherigen Dienststelle. Die Versetzung ist ein Verwaltungsakt. Bei einer Versetzung spielt der Wechsel des Dienstortes keine Rolle. Wesentlich ist allein das Ausscheiden des Betroffenen aus der Dienststelle. Zur Zuständigkeit des Personalrats siehe Rn. 36f.

12 Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches oder Arbeitsplatzes innerhalb der Dienststelle, etwa der Umsetzung zu Nebenstellen oder sonstigen Dienststellenteilen i.S.v. § 6 Abs. 3 ist keine Versetzung (ggf. aber eine anderweitige Verwendung nach Nr. 6). Der Dienstherr kann aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich eines Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt.

13 Da eine Versetzung ein Verwaltungsakt ist, gelten auch die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorschriften. So ist der Betroffene unabhängig von der Beteiligung des Personalrates anzuhören und kann im Widerspruchs- und Klageverfahren die Wirksamkeit der Versetzung prüfen lassen. Der Betroffene muss zustimmen, wenn das neue Amt einer niedrigeren Laufbahn angehört bzw. mit einem niedrigeren Endgrundgehalt verbunden ist oder ein Dienstherrenwechsel erfolgen soll. Lediglich bei der gravierenden Organisationsänderungen kann die Versetzung ohne Zustimmung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt erfolgen (§ 31 Abs. 3 LBG LSA).

14 Für die Versetzung, die nicht auf Antrag des Beamten hin erfolgen soll, ist ein dienstliches Bedürfnis erforderlich. Ob ein solches vorliegt, kann gerichtlich überprüft werden. Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können vom Verwaltungsgericht im Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie ermessensfehlerhaft waren. Die Prüfung bleibt grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn willkürlich sind. Es gehört zu den Pflichten des Dienstherrn, einen Beamten so einzusetzen, dass zwischen den Anforderungen des Amtes und der Eignung des Inhabers weitgehende Übereinstimmung besteht (BVerwG vom 13.05.65 - Az: II C 150.62). Es ist weiter aus fürsorgerischen Gesichtspunkten die Vereinbarkeit von dienstlichen Erfordernissen und persönlichen Belangen des Betroffenen gegeneinander abzuwägen (BVerwG vom. 7.3.68 –, ZBR 1969, 47).

15 Der Personalrat hat bei der Beteiligung bei einer geplanten Versetzung nicht nur die Möglichkeit, eine Rechtmäßigkeitskontrolle auszuüben oder ggf. vorliegende Ermessens- bzw. Beurteilungsüberschreitungen zu rügen. Er kann auch tatsächliche Nachteile für den einzelnen Beamten geltend machen (BVerwG vom 4.9.93 –, PersR 1994, 18). Besteht danach die durch Tatsachen begründete Besorgnis, dass die Versetzung für den Betroffenen mit einer Verschlechterung seiner dienstlichen Aufstiegsmöglichkeiten verbunden ist, kann der Personalrat mit der Zustimmungsverweigerung in beachtlicher Weise geltend machen, der Betroffene habe nicht eingewilligt, es sei auch möglich, andere Dienstkräfte zu finden, die mit der Versetzung einverstanden seien (BVerwG vom 27. 9. 93-, 6 P 4/93-, PersR 1993, 495-498).

16 Der Personalrat kann bei Versetzungen weiterhin die durch das Ausscheiden des Beamten für die übrigen Beschäftigten auftretenden unzumutbaren Mehrbelastungen und die Beeinträchtigung des Betriebsklimas in der Dienststelle geltend machen. Bei einer Versetzung mit dem Ziel einer Beförderung wird er besonders darauf zu achten haben, dass dadurch andere Beschäftigte nicht benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist (BVerwG vom 6.11. 87-, 6 P 2/85-, PersV 1988, 496-498).

17 Nr. 4 Gem. Nr. 4 ist die Abordnung eines Beamten für die Dauer von mehr als 6 Monaten mitbestimmungspflichtig. Abordnung ist die vorübergehende Zuweisung einer Beschäftigung in einer anderen Dienststelle als der ständigen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn der oder des Beschäftigten, ohne dass dadurch sein statusrechtliches und sein abstrakt-funktionales Amt in seiner bisherigen Dienststelle verloren geht (§ 30 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 LBG LSA). Die neue Tätigkeit muss dem bisherigen Amt entsprechen. Der Wechsel der Dienststelle erfolgt im Gegensatz zur Versetzung nicht endgültig, sondern nur vorübergehend. Im Unterschied zur Umsetzung liegt aber ein Dienststellenwechsel vor.

18 Die Abordnung erfolgt gegenüber dem betroffenen Beamten als Verwaltungsakt, gegen den er sich auf dem Verwaltungsrechtsweg wehren kann. Die Abordnung setzt ein dienstliches Bedürfnis voraus (§ 30 Abs. 1 LBG LSA). Der Zweck der Beteiligung des Personalrates bei der über sechs Monate hinausgehenden Abordnung stimmt mit demjenigen der Versetzung überein. Wie dort sollen sowohl die Einzelinteressen des Betroffenen als auch die der abgebenden Dienststelle gewahrt bleiben. Das Mitbestimmungsrecht wird deshalb auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Beamte mit seiner Abordnung einverstanden ist.

19 Die Abordnung unterliegt nur dann der Mitbestimmung, wenn sie für die Dauer von mehr als sechs Monaten erfolgen soll. Maßgeblich ist hier nicht, ob die Abordnung tatsächlich länger als sechs Monate gedauert hat, sondern ob sie für die Dauer von mehr als sechs Monaten geplant war. Hier kommt es auf die Prognoseentscheidung des Dienstherrn unter Berücksichtigung der objektiven Gegebenheiten an. Wird eine Abordnung von ursprünglich geringerer Dauer über sechs Monate hinaus verlängert, so ist die Verlängerung mitbestimmungspflichtig (BVerwG vom 7.2.80 – 6 P 87.78). Dasselbe gilt, wenn eine den Sechsmonatszeitraum überschreitende Abordnung weiter ausgedehnt wird. Bei sog. Kettenabordnungen, also bei kurzen hintereinander folgenden Abordnungen, greift die Mitbestimmung, wenn die Abordnungszeit insgesamt 6 Monate überschreitet. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Abordnungen zu verschiedenen Dienststellen erfolgt sind oder ob Feiertage oder arbeitsfreie Wochenenden dazwischen liegen (VGH BW vom 7.12.93 –, PB 15 S 203/93). Auch sog. „unechte Kettenabordnungen“, bei denen verschiedene Beschäftigte nacheinander zu der gleichen Dienststelle in das gleiche Arbeitsgebiet abgeordnet werden, sind mitbestimmungspflichtig, wenn sie zusammen den Sechsmonatszeitraum überschreiten. Zur Zuständigkeit des Personalrats siehe Rn. 36f.

20 Personalratsmitglieder können gegen ihren Willen nach § 46 Abs. 2 nur unter Zustimmung des Personalrates abgeordnet werden. In diesen Fällen kommt es auf die Dauer der geplanten Abordnung nicht an. Hier ist § 46 Abs. 2 gegenüber § 66 die speziellere Vorschrift.

21 Nr. 5 Nach Nr. 5 ist eine Zuweisung nach § 20 BeamtStG bei einer Dauer von mehr als drei Monaten mitbestimmungspflichtig. Der Begriff der Zuweisung entspricht dem der Abordnung. Zum Begriff der Abordnung vgl. Rn. 17. § 20 BeamtStG ermöglicht die vorübergehende Übertragung einer dem Amt des Beamten entsprechenden Tätigkeit außerhalb des räumlichen und sachlichen Geltungsbereiches des BeamtStG. Dabei kann es sich um eine öffentliche wie auch eine private Einrichtung handeln, wenn dies dringende öffentliche Interessen erfordern und der Beamte einverstanden ist. Es ist nach § 20 BeamtStG möglich, den Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgebildet wurde, auch ohne seine Zustimmung auf Dauer mit einer seinem Amt entsprechende Tätigkeit zuzuweisen. Bei allen Arten von Zuweisungen bleibt die Rechtsstellung des Beamten unberührt. Der Personalrat hat bei der Zuweisung mitzubestimmen, wenn sie für eine Dauer von mehr als 3 Monaten vorgenommen werden soll. Für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts ist der Personalrat der abgebenden Dienststelle zuständig. Bei einer Zuweisung in den Geltungsbereich des BetrVG hat der dortige Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG (Einstellung) mitzubestimmen.

22 Nr. 6 Nach Nr. 6 hat der Personalrat bei einer anderweitigen Verwendung eines Beamten in derselben Dienststelle für mehr als drei Monate mitzubestimmen, wenn damit ein Dienstsortwechsel verbunden ist. Der Begriff der anderweitigen Verwendung entspricht dem der Umsetzung. Demnach liegt eine mitbestimmungspflichtige Umsetzung vor, wenn der Beamtin bzw. dem Beamten innerhalb der Dienststelle eine andere Tätigkeit zugewiesen wird. Mit anderen Worten ist Umsetzung jede das statusrechtliche Amt und das funktionale Amt im abstrakten Sinne unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens (funktionelles Amt im konkreten Sinne) innerhalb einer Behörde (OVG NW vom 10.6.92 - CL 16/89-, PersR 93, 316). Die Dauer der Umsetzung spielt keine Rolle (BVerwG vom 16.09.2019 - 5 P 5/18). Die Umsetzung ist nur mitbestimmungspflichtig, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist. Dienstort ist danach die politische Gemeinde, in der die Behörde oder Dienststelle ihren Sitz hat, der der Beamte als Inhaber der Planstelle auf Grund der angeordneten anderweitigen Verwendung zugewiesen ist. Das Einzugsgebiet i.S.d. Umzugskostenrechts gehört noch zum Dienstort. Dies ist ein Gebiet, das auf einer üblicherweise zu befahrenden Strecke weniger als 30 km von der bisherigen Dienststätte entfernt ist (§ 4 BesVersEG LSA i.V.m. § 3 Abs.1c BUKG).

23 Zu beachten ist, dass der Beamte keinen Anspruch auf bestimmte Tätigkeiten oder einen bestimmten Arbeitsplatz hat. Er muss vom Dienstherrn nur amtsangemessen verwendet werden. Änderungen seines Aufgabengebietes sind deshalb im Regelfall hinzunehmen. Die Umsetzung ist kein Verwaltungsakt. Daher ist als einziges Rechtsmittel gegen die Umsetzung eine Leistungsklage möglich (BVerwG vom 22.5.80 – BVerwGE 60,144; und vom 12.2.81 – ,ZBR 81, 339). Nach dem BVerwG (vom 16.6.2000 – 6 P 6/99 -, PersV 2001, 79) sollen bei der anderweitigen Verwendung die abgebende und die aufnehmende Personalvertretung mitbestimmen, wenn ein Beschäftigter innerhalb einer Behörde in einen personalvertretungsrechtlich verselbständigten Teil umgesetzt werden soll. Satz 2, nachdem nur der abgebende Personalrat zu beteiligen ist, gilt nur für Versetzungen und Abordnungen.

24 Nr. 7 Nach Nr. 7 ist die nicht nur vorübergehende Übertragung der Dienstaufgaben eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt mitbestimmungspflichtig. Eine solche liegt in der Regel vor, wenn dem Beamten ein anderer Dienstposten zugewiesen werden soll, der einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist als sein statusrechtliches Amt. Der Personalrat ist z.B. zu beteiligen, wenn eine Beförderungsstelle übertragen wird, ohne dass damit zugleich eine Beförderung verbunden wurde. Dies ist der Fall, wenn im Stellenplan die zu besetzende Planstelle mit der Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten und mit der nächst höheren Besoldungsgruppe verzeichnet ist (z.B. BesGr. A 10/ A11=gebündelte Planstelle, BVerwG - Az: 6 P 3/98) oder wenn es sich bei der zu übertragenden Stelle um eine Funktion handelt, für die nach § 40 LBesG LSA eine Amts- oder Stellenzulage vorgesehen ist (z.B. Polizeizulage). Bei der Zuweisung eines Dienstpostens kommt es auf die konkret zugewiesenen Tätigkeiten an (VGH BW vom 26.4.94 -, Az: PL 15 S 234/93). Der Tatbestand ist auch erfüllt, wenn dem Beamten die einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnete Planstelle zugewiesen wird, ohne dass sich sein Aufgabenkreis ändert. Begründet wird dies damit, dass diese Maßnahme die entscheidende Vorstufe einer Beförderung sein kann (BVerwG vom 26.11.79 – 6 P 6.79 – ,PersV 81, 286; vom 8.12.1999 a.a.O; Bay VGH vom 30.6.99 – 18 P 97.1451 –, PersR 00,249; OVG NW vom 5.7.2001 – 1 A 4182/99.PVB-, PersR 02,81).

25 Dieser Mitbestimmungstatbestand dient in erster Linie dem Schutz der möglicherweise zu Unrecht nicht berücksichtigten anderen Beschäftigten (BVerwG vom 19.12.75 – BVerwGE 50, 80, 87;VGH BW vom 30.6.87 –, ZBR 88, 106). Zu beteiligen ist der Personalrat, in dessen Behörde die Aufgaben wahrgenommen werden und der bei der Übertragung der Dienstaufgaben zu entscheiden hat. Gründe für die Verweigerung der Zustimmung können u.a. Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder die Besorgnis der Benachteiligung anderer Beschäftigter sein. Hat der Personalrat seine Zustimmung verweigert und schriftlich angeführt, dass er einen Verstoß gegen des Gebot der Bestenauswahl sehe, so dürfen keine zu hohen Anforderungen an die Formulierung der gesetzlichen Verweigerungsgründe gestellt werden. Das Erfordernis, die Verweigerungsgründe präzise unter strenger Beachtung der rechtlichen Grenzen der Mitbestimmung zu formulieren, würde bei der Übertragung von Beförderungsdienstposten voraussetzen, dass die Mitglieder des Personalrats die Grundsätze über die Abgrenzung von rechtlich überprüfbarem Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens einerseits und rechtlich nicht überprüfbarem Ermessensspielraum andererseits kennen. Eine solche Anforderung wäre zu hoch, würde das Mitbestimmungsrecht stark schwächen und weitgehend bedeutungslos machen (OVG Bremen vom 28. 4. 92- , PV-B 9/91).

26 Nr. 8 Nach Nr. 8 ist die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand mitbestimmungspflichtig, aber nur, wenn der Beamte die Mitbestimmung beantragt. Bei Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit ergibt sich der gewöhnliche Eintritt in den Ruhestand aus dem Landesbeamtengesetz (Vollendung des 67. Lebensjahres, § 39 LBG LSA, Beamte im Polizei- und Justizvollzugsdienst 62. Lebensjahr, §§ 106, 115 LBG LSA, Beamte im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst 60. Lebensjahr, § 114 LBG LSA, jeweils mit Übergangsfristen). Die Vorschrift findet keine Anwendung auf Beamte auf Widerruf oder politische Beamte nach §§ 30 BeamtStG, 41 LBG LSA.

27 Eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand ohne Antrag des Beamten erfolgt bei Dienstunfähigkeit, §§ 26 BeamtStG, 45 LBG LSA. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass der betroffene Beschäftigte die Beteiligung des Personalrats beantragt. Beantragung bedeutet in diesem Zusammenhang nur rechtzeitige Kundgabe der Absicht, den Personalrat mitbestimmen zu lassen. Dabei ist er von der Dienststellenleitung rechtzeitig auf die Möglichkeit der Beteiligung des Personalrates hinzuweisen. Die Dienststelle hat keine Möglichkeit, das Begehren des Beschäftigten abzulehnen. Sie muss für ein weiteres rechtmäßiges Verfahren die zuständige Personalvertretung beteiligen. Mangels Formvorschriften kann dies auch mündlich geschehen. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt sich jedoch die schriftliche Benachrichtigung der Dienststelle und des Personalrats. Die Einbeziehung des Personalrats ist auf Antrag des Beschäftigten noch bis zur endgültigen Entscheidung der Behörde möglich, z.B. bis zum Erhalt der Versetzungsverfügung. Im Widerspruchsverfahren kann sie dagegen nicht mehr nachgeholt werden.

28 Der Personalrat ist stets zu beteiligen, bevor die Verfügung über die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand ausgehändigt wird (BVerwG vom 19.11.65 - VII P 15.64-, PersV 66, 61). Er kann dabei alle ihm richtig erscheinenden Argumente vorbringen. Sinn des Mitbestimmungsverfahrens ist es, dass der Personalrat Gelegenheit erhält, zu dem Entlassungsvorhaben Stellung zu nehmen und die Bedenken, die sich aus den Verhältnissen in der Dienststelle im allgemeinen oder aus der Person des einzelnen Beamten und der Beurteilung seines zur Entlassung führenden Verhaltens ergeben, beim Dienstherrn vor dessen Entschließung hinreichend geltend zu machen (BVerwG vom 1. 12. 82 - 2 C 59/81). Zwangspensionierungen wegen Dienstunfähigkeit kommt dabei eine erhöhte Bedeutung zu. Hier ist der Personalrat wegen der fehlenden Bindung an einen Versagungskatalog in der Lage, alle Gründe geltend zu machen, die in seinem Aufgabenkreis ihre Stütze finden. Er ist dabei nicht an die Einwendungen des Betroffenen gebunden und kann auch Vorschläge über die anderweitige Verwendung des Beamten, ggf. unter organisatorischen Veränderungen, z.B. bei Schwerbehinderten, geltend machen.

29 Nrn. 9, 10 Gem. Nr. 9 und 10 besteht bei der Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Widerruf, wenn sie die Entlassung nicht selbst beantragt haben, ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats. Der Begriff der Beamtinnen und Beamten auf Probe bzw. auf Widerruf ergibt sich aus § 4 BeamStG. Die Voraussetzungen der Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Widerruf sind in § 22 BeamtStG geregelt.

30 Sofern die Entlassung kraft Gesetzes eintritt, besteht die Mitbestimmung nur hinsichtlich der Kontrolle der Richtigkeit der Gesetzesanwendung (HessVGH vom 5.3.86 - 1 TH 349/86-, PersR 86, 140). Der Personalrat kann bei der Zustimmungsverweigerung alle ihm geeignet erscheinenden sachlichen Gründe vorbringen und dabei auf die sozialen Gründe in der Person der Beamtin oder des Beamten und auf die Auswirkungen auf die Person und deren Familie hinweisen. Wurde der Personalrat nicht oder nicht ordnungsgemäß beteiligt, so führt dies nur zur Anfechtbarkeit der Entlassungsverfügung. Wird gegen eine so zustande gekommene Entlassungsverfügung Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht erhoben, so hat dieses die Verfügung schon aus diesem Grunde ohne Prüfung der materiellen Richtigkeit der Entlassung aufzuheben (BVerwG vom 9.5.85 - 2 C 23.83-, PersR 86, 55). Die unterbliebene Beteiligung kann nicht im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nachgeholt werden (BVerwG vom 24.9.92 - 2 C 6.92-, PersR 93, 73; vom 9.5.85 - 2 C 23.83-, PersR 86, 55 m. Anm. Peiseler).

31 Nr. 11 Nach Nr. 11 bestimmt der Personalrat bei der (teilweisen) Untersagung einer Nebentätigkeit mit. Unter Nebentätigkeit sind die Nebenbeschäftigung und das Nebenamt zu verstehen. Das nähere regeln die §§ 73 ff. LBG LSA und die entsprechende Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten im Land Sachsen-Anhalt (NVO LSA - Nebentätigkeitsverordnung vom 25.11.2014 GVBl. LSA 2004, S. 456, 463). Die Beamtin bzw. der Beamte hat ein subjektives Recht Ausübung einer Nebentätigkeit. Eine Untersagung ist nur unter den Voraussetzungen der Vorschriften des Landesbeamtengesetzes und der Verordnung zulässig. Auch der Umfang der genehmigungsbedürftigen Nebentätigkeit ist dort geregelt. Durch die Genehmigungspflichtigkeit darf die rechtlich geschützte Tätigkeit in Gewerkschaften und Berufsverbänden nicht behindert werden. Die Zustimmungsverweigerung zu den genannten Maßnahmen im Hinblick auf die Nebentätigkeit kann z.B. auf einen Gesetzesverstoß (Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Versagung) oder die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gestützt werden.

32 Nr. 12 Nach Nr. 12 ist eine Anordnung, welche die Freiheit der Wahl der Wohnung beschränkt, der Mitbestimmung des Personalrats unterworfen. Gem. Art. 11 Abs. 1 GG genießen alle Deutschen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. Nach § 58 LBG LSA haben Beamtinnen und Beamte ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. Hierzu kann die Dienststellenleitung die Beamtin oder den Beamten anweisen, ihre bzw. seine Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnisse dies erfordern. Durch das Mitbestimmungsrecht soll die Berücksichtigung der Interessen der Beschäftigten im Rahmen einer sachgerechten und verfassungskonformen Ausübung gewährleistet werden. Die Anordnung ist ein Verwaltungsakt, der mit Widerspruch und Anfechtungsklage angegriffen werden kann.

33 Nr. 13 Nach Nr. 13 ist die Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung aus familiären Gründen mitbestimmungspflichtig. Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen soll bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 65 LBG LSA gewährt werden. Der Personalrat bestimmt nach dem Wortlaut nach nur bei der (auch teilweisen) Ablehnung mit. Bei der Ablehnung eines entsprechenden Antrages übt der Personalrat neben der Rechts- auch eine Ermessenskontrolle aus. Seine Einschaltung soll insbesondere auch eine gleiche Behandlung der Beschäftigten sicherstellen. Kein Mitbestimmungsrecht besteht bei Ablehnung einer von dem Beamten beantragten voraussetzungslosen Teilzeit nach § 64 LBG LSA.

34 Unter Beurlaubung ist Urlaub unter Wegfall der Besoldung zu verstehen. Denkbar ist dies zur Betreuung pflegebedürftiger Personen im Haushalt der Beamtin oder des Beamten, § 67 LBG LSA.

35 Nr. 14 Mitbestimmungspflichtig ist die Ablehnung eines Antrages eines Beamten auf Tele- oder Heimarbeit.  In der Regel sind Tele- und Heimarbeit in Form der Teleheimarbeit mit einander verbunden. Der Personalrat kann nicht die Einführung von Teleheimarbeit nach dieser Vorschrift erreichen. Er hat die Aufgabe, insbesondere auf die Gleichbehandlung aller Beschäftigten beim Zugang zu Teleheimarbeit zu achten. Die Einführung von Teleheimarbeit ist nach § 69 Nr. 4 mitbestimmungspflichtig. Das Mitbestimmungsrecht besteht nur dann, wenn "diese Angelegenheit" nicht bereits durch eine Dienstvereinbarung geregelt ist. In der Regel wird eine Dienstvereinbarung über Teleheimarbeit abgeschlossen. Eien Dienstvereinbarung ist aber nicht erzwingbar. Fraglich ist, was unter "diese Angelegenheit" zu verstehen ist. Das kann ganz allgemein eine Dienstvereinbarung über Teleheimarbeit sein oder eine genaue Regelung speziell zur Ablehnung eines Antrages auf Teleheimarbeit. Angesichts der Unsicherheit wird der Personalrat darauf zu achten haben, dass das Verfahren der Gewährung und Versagung von Tele- oder Heimarbeit lückenlos geregelt wird. Will sich der Personalrat die Mitbestimmung bei Ablehnungen in jedem Einzelfall vorbehalten darf er keine Dienstvereinbarung zu Teleheimarbeit abschließen.

Satz 2

36 Satz 2 trifft eine besondere Zuständigkeitsregelung für den Fall der Versetzung oder Abordnung eines Beamten. Es ist immer der Personalrat der abgebenden Dienststelle zuständig. Damit wird zum einen eine Doppelzuständigkeit von Personalrat der abgebenden und aufnehmenden Dienststelle vermieden (OVG LSA vom 5.4.2000 - A 5 S 11/99), zum anderen wird der Schutz der abgebenden Dienststelle vor Personalauszehrung höher bewertet als der Schutz der aufnehmenden Dienststelle, bei der die Versetzung wie eine Einstellung wirkt.

37 Eine Doppelzuständigkeit ist aber dann gegeben, wenn eine Versetzung von einem zum anderen Dienstherrn vorliegt. Dienstherren sind dabei die in § 1 genannten Verwaltungen usw., die Dienstherrenfähigkeit besitzen, aber auch andere wie die Bundesrepublik, die Bundesagentur für Arbeit, andere Bundesländer usw. Bei Beamten muss bei einer Versetzung von einem zum anderen Dienstherrn der aufnehmende Dienstherr zustimmen. Deshalb ist in diesem Fall auch die Beteiligung des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle sachgerecht.

 

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