§ 64 (1) Die Verhandlungen der Einigungsstelle sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann die von der Dienststelle eingesetzte Geschäftsstelle zur Protokollführung heranziehen. Der obersten Dienstbehörde und dem Hauptpersonalrat ist Gelegenheit zur schriftlichen und mündlichen Äußerung zu geben. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 62 Abs. 8 für die Dienststelle und den Personalrat. (2) Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluss. Er muss innerhalb von vier Wochen nach der Bestellung des Vorsitzenden ergehen. Im Falle des § 63 Abs. 6 hat er innerhalb von vier Wochen nach der Anrufung der Einigungsstelle zu ergehen. Auf Vorschlag des Vorsitzenden der Einigungsstelle kann die Frist gemäß Satz 2 oder 3 angemessen verlängert werden, wenn die oberste Dienstbehörde und der Hauptpersonalrat dem zugestimmt haben. Die Einigungsstelle kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst. Er ist vom Vorsitzenden der Einigungsstelle zu unterzeichnen und den Beteiligten unverzüglich bekannt zu geben. |
Vergleichbare Vorschriften: § 71 Abs. 2, 3 BPersVG; §§ 76, 76a BetrVG Erläuterung: Absatz 1 1 Nach Satz 1 sind die Verhandlungen der Einigungsstelle nicht öffentlich. Das bedeutet, dass bei den Verhandlungen nur die Mitglieder der Einigungsstelle anwesend sein dürfen. Der Vorsitzende kann die Geschäftsstelle zur Protokollführung heranziehen. Aus Satz 2 ergibt sich, dass Vertretern der obersten Dienstbehörde und des Hauptpersonalrats/Personalrats Gelegenheit auch zur mündlichen Äußerung zu geben ist. Zur Abgabe dieser Äußerungen ist auch Nicht-Mitgliedern der Einigungsstelle die Teilnahme gestattet. Für den Fall der „Sprung“-Anrufung des § 62 Abs. 8 ist der örtlichen Ebene Gelegenheit zur schriftlichen und mündlichen Äußerung zu geben. Das ist konsequent, da bei der direkten Anrufung der Einigungsstelle oberste Dienstbehörde und Hauptpersonalrat nicht mit dem Fall befasst waren. Absatz 2 2 Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluss. Voraussetzung ist die Beschlussfähigkeit. Die Einigungsstelle ist nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder der Einigungsstelle anwesend sind. Der Beschluss hat innerhalb von vier Wochen nach Bestellung des Vorsitzenden, im Fall der ständigen Einigungsstelle, § 63 Abs. 6, vier Wochen nach Anrufung der Einigungsstelle zu ergehen. Diese eng gefasste Frist kann auf Vorschlag des Vorsitzenden der Einigungsstelle verlängert werden. Voraussetzung der Verlängerung ist aber, dass sowohl oberste Dienstbehörde als auch Hauptpersonalrat der Verlängerung zustimmen. Zu möglichen Problemen siehe § 62 Rn. 18. Der Beschluss der Einigungsstelle wird nach Satz 5 durch Stimmenmehrheit gefasst. Die Einigungsstelle hat bei dem Beschluss einen Ermessensspielraum, der durch die Anträge der Beteiligten begrenzt wird. Die Einigungsstelle kann nach Satz 4 den Anträgen auch teilweise entsprechen, sie kann aber keine völlig abweichende Entscheidung außerhalb der gestellten Anträge fällen. Der Beschluss der Einigungsstelle ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Beteiligten unverzüglich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe wird durch die Geschäftsstelle vorgenommen. Da z.B. im Fall des § 62 Abs. 8 ab dem Zugang des Beschlusses Fristen laufen, eine förmliche Zustellung aber nicht mehr vorgeschrieben ist, ist ein für alle Seiten überprüfbarer Eingangsvermerk notwendig. |