§ 7 (1) Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter (Dienststellenleitung). Die Dienststellenleitung kann sich im Fall der Verhinderung durch die sie ständig vertretenden Beschäftigten vertreten lassen. (2) Bei obersten Dienstbehörden, Oberbehörden ohne nachgeordnete Dienststellen und Behörden der Mittelstufe ist die Vertretung der Dienststellenleitung durch sie ständig vertretende Beschäftigte möglich, die mit den sachlich notwendigen Vollmachten ausgestattet sein müssen. (3) Unabhängig vom Fall der Verhinderung kann sich die Dienststellenleitung durch sie ständig vertretende oder in der Sache entscheidungsbefugte Beschäftigte vertreten lassen, wenn die Personalvertretung zustimmt. (4) Wird die Dienststelle von einem Kollegialorgan geleitet, bestimmt dieses in seiner Geschäftsordnung, dass eines seiner Mitglieder gegenüber der Personalvertretung handelt und wer dessen ständig vertretender Beschäftigter ist. Das handelnde Mitglied des Kollegialorgans und der ständig vertretende Beschäftigte müssen mit den sachlich notwendigen Vollmachten ausgestattet sein. |
Vergleichbare Bestimmungen: § 7 BPersVG Erläuterung: Absatz 1 1 Der Dienststellenleiter vertritt grundsätzlich den öffentlichen Arbeitgeber gegenüber dem Personalrat. Die Organisationsstruktur der Verwaltung oder der jeweiligen Person des öffentlichen Rechts regelt, wer Dienststellenleiter ist. Bei Nebenstellen, Außenstellen oder Dienststellenteilen, die verselbständigt sind (§ 6 Abs. 3), ist deren örtlicher Leiter Dienststellenleiter i.S.d. Gesetzes (BVerwG vom 29.5.91 - 6 P 12.89-, PersR 91, 334). Dies ändert an den Befugnissen und Aufgaben des Dienststellenleiters der Hauptdienststelle nichts. 2 Im Verhinderungsfall kann sich der Dienststellenleiter durch seinen ständigen Vertreter vertreten lassen. Dies ist nur derjenige, der nach dem Organisationsplan ständig vertritt und in der Regel die Befugnis hat „in Vertretung“ zu zeichnen. Gegenüber dem Personalrat darf der Vertreter nur handeln, wenn der Dienststellenleiter verhindert ist. Es kommt dabei nicht auf einen bestimmten Grund der Verhinderung an, jedenfalls muss aber ein sachlicher Grund für die Verhinderung gegeben sein. Wiederholte unbegründete Abwesenheit stellt einen Verstoß gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs.1 dar. Lag kein Verhinderungsgrund vor führt dieser Mangel dann nicht zur Unwirksamkeit z.B. einer Kündigung, wenn der Personalrat im Lauf des Beteiligungsverfahrens das Tätigwerden des Vertreters nicht gerügt hat (BAG, Urteil vom 18. Juli 1996 – 8 AZR 228/94 –, Rn. 46, juris). Absatz 2 3 Bei obersten Landesbehörden (Ministerien), Oberbehörden ohne nachgeordnete Dienststellen (z.B. Landesamt für Umwelt, Landesamt für Vermessung und Geoinformation) und Behörden der Mittelstufe (z.B. Landesverwaltungsamt, Oberlandesgericht) ist eine Vertretung durch den ständigen Vertreter (z.B. Minister durch Staatssekretär) zulässig, auch wenn der Dienststellenleiter nicht „verhindert“ ist. Ständiger Vertreter kann immer nur eine Person sein, also der Staatssekretär, der Vize-Präsident, nicht aber ein Abteilungsleiter im Ministerium, ein Dezernatsleiter einer Mittel- oder Oberbehörde. Absatz 3 4 Weitere Beschäftigte der Dienststelle oder der ständig vertretende Beschäftigte ohne Vorliegen eines Verhinderungsfalls anderer als in Abs. 2 genannter Dienststellen können die Dienststellenleitung nur vertreten, wenn die Personalvertretung dem zustimmt. Die Zustimmung bedarf eines gemeinsamen Beschlusses des Personalrats. Die Zustimmung kann auf einen Einzelfall, bestimmte Angelegenheiten oder eine bestimmte Zeit begrenzt werden. Die Zustimmung kann durch den Personalrat jederzeit ohne Begründung widerrufen werden. Absatz 4 5 Bestimmte Dienststellen werden von einem Kollegialorgan geleitet, dessen Mitglieder untereinander gleichberechtigt sind. Ein solches Kollegialorgan ist z.B. das Rektorat der Hochschulen (§ 68 HSG LSA), das aus dem Rektor, bis zu drei Prorektoren und dem Kanzler besteht. Hier ist in der Geschäftsordnung das Mitglied zu bestimmen, das gegenüber dem Personalrat handelt sowie dessen ständiger Vertreter. Dieses Mitglied muss aber gleichzeitig mit den notwendigen Vollmachten ausgestattet sein. Das trägt dem Grundsatz Rechnung, dass der Personalrat nicht mit Personen verhandeln soll, die nicht entscheidungsbefugt sind. Hat die Hochschule eine andere Form der Hochschulleitung gem. § 70 HSG LSA, z.B. durch einen Präsidenten oder einen Rektor, greift Abs. 1. 6 Für die Kommunen trifft § 98 Abs. 1 eine spezielle Regelung. |