§ 3 Durch Tarifvertrag oder Dienstvereinbarung kann das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von diesem Gesetz geregelt werden. |
Vergleichbare Vorschriften: §§ 3, 97 BPersVG; § 3 BetrVG Erläuterung: 1 Das grundsätzliche Verbot, das Personalvertretungsrecht durch abweichende tarifvertragliche Regelungen zu verändern, soll ein einheitliches Personalvertretungsrecht für alle Dienststellen gewährleisten (Grabendorff, § 3 BPersVG Rn. 3). Tarifvertragliche Regelungen, die gegen diese Vorschrift verstoßen, sind unwirksam. 2 Die Vorschrift schließt nicht jede tarifvertragliche Regelung aus. Durch Tarifvertrag können die Rechte zwischen Personalrat und Dienststelle, die insbesondere in den Beteiligungsrechten festgeschrieben sind, konkretisiert werden. Tarifvertragliche Regelungen müssen sich an die Grundsätze des Personalvertretungsrechts halten. Sie können weder neue Mitbestimmungsrechte schaffen noch diese erweitern (BAG vom 15.7.86 - 1 AZR 654/84 AP Nr. 1 zu Art. 3 LPVG Bayern). So übertragen die Tarifvertragsparteien des TVöD-VKA die Ausgestaltung der leistungsbezogenen Bezahlung durch Betriebs- oder einvernehmliche Dienstvereinbarung den Betriebsparteien , § 18 Abs. 6 Satz 3 TVöD-VKA. 3 Es ist umstritten, ob das Verbot abweichender Regelungen durch Tarifvertrag mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar ist (vgl. Kempen/Zachert, § 1 Rn 100). |