§ 11
Unfälle und Sachschäden

Für Beamte, die anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder der Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, oder einen Sachschaden, der nach der Sachschadensrichtlinie vom 2. November 2012 (MBl. LSA S. 585) zu ersetzen wäre, erleiden, gelten diese Bestimmungen entsprechend.

Vergleichbare Vorschriften: §§ 11, 109 BPersVG

Erläuterung:

1 Personalvertretungsrechtliche Tätigkeit von Beamtinnen und Beamte ist keine dienstliche Tätigkeit. Deshalb ist die entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmung in § 11 erforderlich, um den Schutz zu gewähren. Die in § 4 Abs. 4 Nr. 1 genannten Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die eine nichtrichterliche Tätigkeit nach § 47 Abs. 3 LRiG LSA ausüben, sind in Fragen der Unfallfürsorge nach dieser Vorschrift den Beamtinnen und Beamten gleichgestellt. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeiternehmern handelt es sich um einen Arbeitsunfall i.S.d. Sozialversicherungsrechtes, wenn dieser Personenkreis bei der Wahrnehmung von Rechten oder der Erfüllung von Pflichten nach dem PersVG LSA einen Unfall erleidet.

2 In den Anwendungsbereich fällt nicht nur die Tätigkeit als Mitglied einer Personalvertretung, sondern auch z.B. die Tätigkeit als Wahlvorstandsmitglied, als Wahlbewerber, Wahlhelfer usw. Zwischen dem Unfall und der Wahrnehmung von Rechten oder der Erfüllung von Pflichten nach dem Gesetz muss ein innerer, jedoch nicht zwangsläufig unmittelbarer Zusammenhang bestehen. Aus diesem Grund fällt auch die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 46 unter diese Vorschrift.

3 Es muss sich um einen Dienstunfall nach § 38 LBeamtVG LSA handeln. Danach wird regelmäßig der Eintritt eines Körperschadens vorausgesetzt. Es müssen sämtliche Voraussetzungen eines Dienstunfalls nach § 38 LBeamtVG vorliegen, insbesondere auch das Beruhen auf einer äußeren Einwirkung (BayVGH vom 15.10.2018 - 14 ZB 17.2117).

4 § 11 gilt nunmehr auch für Sachschäden, die im Zusammenhang mit der Personalvertretungstätigkeit anfallen können. Dazu wird die Sachschadensrichtlinie entsprechend angewandt. Nach dem Wortlaut gilt § 11 nur für Beamte. Allerdings fallen auch Arbeitnehmer unter den Anwendungsbereich des Sachschadensrichtlinie, Ziff. 1.3 Sachschadensrichtlinie.


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