§ 11a
Datenschutz

Die Personalvertretungen haben bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten und treffen die zu deren Einhaltung erforderlichen ergänzenden Regelungen für ihre Geschäftsführung in eigener Verantwortung.

Erläuterung

Vergleichbare Vorschriften: keine

Personalvertretungen nutzen wie jeder andere Teil der öffentlichen Verwaltung Datenverarbeitungsverfahren. Der Personalrat ist keine öffentliche Stelle im Sinne des § 2 DSAG LSA,  sondern ist unselbständiger Teil einer solchen Stelle. Es stellt sich die Frage, ob und wie Dritte wie Beauftragte für den Datenschutz oder auch die Dienststellenleitung die Tätigkeit des Personalrats auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften kontrollieren dürfen. § 11a schafft einerseits eine Verpflichtung zur Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen. Ein Verstoß dagegen dürfte eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 27 darstellen. Andererseits bleibt das Selbstorganisationsrecht des Personalrats erhalten, da er die Regelungen zur Einhaltung der Vorschriften in eigener Verantwortung trifft. Insofern ist der Personalrat selbst in der Verantwortung, wird aber nicht durch Dritte kontrolliert. Sinnvoll kann die Bestellung eines "Datenschutzverantwortlichen" sein.  Da § 11a insbesondere das Selbstorganisationsrecht des PR nicht einschränkt bleibt dem PR ein breiter Spielraum zur Bestellung des Beauftragten, der ja nicht Datenschutzbeauftragter im engeren Sinn ist, da der PR keine öffentliche Stelle, sondern Teil einer solchen Stelle im Sinne des DSAG LSA ist. Voraussetzung für die Bestellung ist danach die berufliche Qualifikation und das Fachwissen. Der (betriebliche) Datenschutzbeauftragte kann Beschäftigter sein oder aufgrund eines Dienstleistungsvertrages tätig werden (§ 18 Abs. 3 DSAG LSA). Einschränkungen z.B. auf PR-Mitglieder sind offenbar nicht gewollt. So wird z.B. der Vorstand aus der Mitte des PR gewählt, § 30, natürlich eine Selbstverständlichkeit, aber ausdrücklich geregelt. § 57 Abs. 4 Nr. 2 schränkt z.B. die Teilnahme an Vorstellungsgesprächen auf Mitglieder einschließlich der Ersatzmitglieder ein.


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