§ 88 (1) Beim für Schulwesen zuständigen Ministerium wird ein Lehrerhauptpersonalrat gebildet. |
Erläuterung: Neben dem Allgemeinen Hauptpersonalrat beim für das Schulwesen zuständige Ministerium - zur Zeit das Ministerium für Bildung - wird ein besonderer Lehrerhauptpersonalrat gebildet. Abweichend von § 53 Abs. 2 beträgt die Mitgliederzahl 15. Er setzt sich ebenfalls aus Vertretern der Fachgruppen zusammen. Die Verteilung der Mandate auf die Fachgruppen erfolgt anhand der Beschäftigtenstärke nach dem d´Hondtschen Höchstzahlverfahren entsprechend § 86 Abs. 3. Der Lehrerhauptpersonalrat kann Fachgruppenangelegenheit wie die Lehrerbezirkspersonalräte nach § 86 Abs. 6 an die Fachgruppenvertretung delegieren (vergl. § 86 Rn. 6). |