§ 51
Teilnahme weiterer Personen

(1) Die Dienststellenleitung ist unter Mitteilung der Tagesordnung rechtzeitig einzuladen. Ihr ist in der Personalversammlung das Wort zu erteilen. An Versammlungen, die auf ihren Wunsch einberufen sind oder zu denen sie gemäß Tagesordnung ausdrücklich eingeladen ist, hat sie teilzunehmen.

(2) Beauftragte aller in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Berufsverbände und der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, sind berechtigt, mit beratender Stimme an der Personalversammlung teilzunehmen. Sie können Änderungen und Ergänzungen der Tagesordnung beantragen. Der Personalrat hat die Einberufung der Personalversammlung den in Satz 1 genannten Gewerkschaften, Berufsverbänden und der Arbeitgebervereinigung rechtzeitig unter Übersendung der Tagesordnung und Angabe des Ortes mitzuteilen.

(3) An der Personalversammlung können Beauftragte der Jugendund Auszubildendenvertretung, der Stufenvertretungen, des Gesamtpersonalrates und der Haupt-, Bezirks- und Gesamtschwerbehindertenvertretung beratend teilnehmen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Der Personalrat oder die Personalversammlung können die Anhörung von Sachverständigen beschließen.

Vergleichbare Vorschriften: § 52 BPersVG; §§ 43 Abs. 2 , 46 BetrVG

Erläuterungen:

Absatz 1

1 Die Vorschrift regelt das über § 47 hinausgehende Teilnahmerecht an der Personalversammlung. Nach Abs. 1 ist die Dienststellenleitung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Sie hat in jedem Fall ein Rederecht. Die Dienststellenleitung hat eine Teilnahmepflicht, wenn sie selbst die Personalversammlung nach § 48 Abs. 2 beantragt hat oder wenn sie zu einem Tagesordnungspunkt ausdrücklich geladen ist. Die Dienststellenleitung ist außerdem berechtigt, Änderungen und Ergänzungen der Tagesordnung zu beantragen. Darüber hinaus steht ihr aber kein Antragsrecht und auch kein Stimmrecht zu.

Absatz 2

2 Danach haben ein beratendes Teilnahmerecht: Beauftragte von Gewerkschaften/Berufsverband, Berufsvertretungen und Arbeitgeberverbänden, soweit die Gewerkschaft in der Dienststelle vertreten bzw. die Dienststelle Mitglied des Arbeitgeberverbandes ist. Der Personalrat hat sicherzustellen, dass Beauftragte aller in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigung an der Personalversammlung teilnehmen können. Er hat ihnen die Einladung unter Angabe der Tagesordnung und des Ortes rechtzeitig zu übersenden.

3 Den Beauftragten der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden steht ein eigenes Recht auf Teilnahme zu. Es bedarf also keines Beschlusses des Personalrats oder der Personalversammlung. Die Gewerkschaft bestimmt selbst, wen sie als Beauftragten entsendet, wobei ihr auch das Recht zusteht, mehrere Vertreter zu schicken. Anders als nach § 2 Abs. 2 ist der Dienststellenleiter nicht von der Teilnahme zu unterrichten. Weder der Dienststellenleiter noch der Personalrat darf grundsätzlich den Beauftragten den Zutritt zur Personalversammlung verweigern. Arbeitgebervereinigungen sind z.B. die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der Kommunale Arbeitgeberverband (KAV).

4 Die Beauftragten der Gewerkschaft und Arbeitgebervereinigungen nehmen beratend an der Personalversammlung teil. Sie können zu allen Themen der Versammlung sprechen, haben jedoch keine Antragsbefugnis und kein Stimmrecht im Zusammenhang mit Beschlüssen der Personalversammlung. Das Beratungsrecht zielt nicht nur auf einzelne Tagesordnungspunkte, sondern bezieht den gesamten Ablauf der Versammlung ein.

Absatz 3

5 Ebenfalls beratend ist die Teilnahme eines beauftragten Mitgliedes der Stufenvertretungen, des Gesamtpersonalrates und der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie der jeweiligen Schwerbehindertenvertretungen möglich. Auch hier ist es Sache des Personalrats, die Einladung rechtzeitig zu versenden. Stufenvertretungen sind die Bezirks- und Hauptpersonalräte, die bei mehrstufigen Verwaltungen in der Landesverwaltung gebildet werden (§ 52). Ein Teilnahmerecht haben nicht alle Stufenvertretungen, sondern nur die dem gleichen Geschäftsbereich angehörenden. Gesamtpersonalräte werden in den Fällen einer Verselbständigung von Nebenstellen, Außenstellen oder Dienststellenteilen nach § 6 Abs. 3 gebildet (vgl. § 54). Dies kann bei allen Dienststellen mit einstufigem Verwaltungsaufbau (Kommunen, Körper- schaften, Anstalten und Stiftungen), aber auch bei örtlichen Dienststellen des Landes der Fall sein. Beauftragte des Gesamtpersonalrats und der Stufenvertretung haben ein nebeneinander stehendes Teilnahmerecht.

Absatz 4

6 Das PersVG LSA lässt anders als das BPersVG die Anhörung von Sachverständigen in der Personalversammlung zu. Für das BPersVG hat das BVerwG nur die Teilnahme von sog. sachverständigen Auskunftspersonen zugelassen, da die Personalversammlung kein Entscheidungsorgan sei (BVerwG vom 6. 9. 84, Az: 6 P 17/82). Sachverständige haben die Aufgabe, Entscheidungen eines befugten Gremiums vorzubereiten und zu unterstützen. Im Bereich des PersVG LSA kann die Personalversammlung zwar Beschlüsse zu Sozialangelegenheiten fassen, § 50 Satz 3. Aber auch derartige Beschlüsse binden den Personalrat nicht. Nicht nur der Personalrat kann die Anhörung von Sachverständigen beschließen, sondern auch die Personalversammlung selbst. Die für die Sachverständigen etwa anfallenden Kosten sind, wenn sie erforderlich sind, Kosten nach § 42. Es empfiehlt sich jedoch in diesem Falle dringend, die Kostenfrage vor der Beauftragung eines Sachverständigen nachweisbar mit der Dienststelle zu klären.

7 Vertreter der Presse haben kein Teilnahmerecht, was sich schon aus der Nichtöffentlichkeit ergibt (vgl. § 47 Abs. 1).

 

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