§ 79
Fachkammern und Fachsenate

(1) Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen sind bei den Verwaltungsgerichten des ersten Rechtszuges Fachkammern und des zweiten Rechtszuges ein Fachsenat zu bilden.

(2) (2) Die Fachkammern und der Fachsenat bestehen jeweils aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beschäftigte des Landes, einer Gemeinde, einer Verbandsgemeinde, eines Landkreises oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts sein.

Sie werden je zur Hälfte auf Vorschlag

  1. der unter den Beschäftigten vertretenen Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände und
  2. der in § 1 bezeichneten Dienststellen

berufen. Für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richter und ihre Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richter entsprechend.

(3) Die Fachkammern und der Fachsenat werden jeweils tätig in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je einem nach Absatz 2 Satz 3 berufenen ehrenamtlichen Richter.

Vergleichbare Vorschrift: § 84 BPersVG

Erläuterung:

Absatz 1

1 Es werden spezielle Kammern für Landespersonalvertretungsrecht an den Verwaltungsgerichten gebildet, die die Entscheidungen nach diesem Gesetz zu treffen haben. Bei dem OVG wird ein Fachsenat gebildet.

Absatz 2

2 Die Fachkammer besteht aus einem Berufsrichter als Vorsitzendem und  ehrenamtlichen Richtern. Alle ehrenamtlichen Richter müssen Beschäftigte des Landes, einer Kommune (Gemeinde, Verbandsgemeinde, Landkreis) oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts, die unter den Geltungsbereich nach § 1 fällt. Mithin können z.B. Beschäftigte von Gewerkschaften nicht ehrenamtliche Richter in der Fachkammer sein. Die ehrenamtlichen Richter nach Ziffer 1 werden zur Hälfte auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände berufen. Spitzenorganisationen sind der Deutsche Gewerkschaftsbund und der Deutsche Beamtenbund. Die zweite Hälfte wird auf Vorschlag der in § 1 bezeichneten Dienststellen berufen. §§ 6a, 20ff, 37ff ArbGG sind für die Berufung und Stellung sowie die Heranziehung zu den Sitzungen der ehrenamtlichen Richter entsprechend anzuwenden.

Absatz 3

3 Die Fachkammer (bzw. der Fachsenat) werden tätig mit einem Vorsitzenden Richter und je einem auf Vorschlag der Gewerkschaften und Dienststellen berufenen Mitgliedern.

 

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