§ 81 (1) Polizeivollzugsbeamte im Vorbereitungsdienst sind für den Personalrat nicht wahlberechtigt. Sie wählen je Einstellungstermin und Laufbahngruppe aus ihrer Mitte jeweils einen Polizeivollzugsbeamten zur Vertrauensperson. Der Personalrat der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt bestimmt je drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Die §§ 21 bis 23 gelten entsprechend. Die Vertrauenspersonen werden in geheimer und unmittelbarer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Im Übrigen gelten für die Wahl der Vertrauenspersonen § 19 Abs. 4 und 5 und § 24 entsprechend. (2) Die Amtszeit der Vertrauenspersonen endet mit dem Ablauf der regulären Dauer des Vorbereitungsdienstes. § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und die §§ 27 bis 29 gelten entsprechend. (3) Die Vertrauenspersonen werden nicht Mitglieder des Personalrates, sie nehmen aber an dessen Sitzungen mit eingeschränktem Stimmrecht teil. Das Stimmrecht steht ihnen nur zu bei Maßnahmen, die Polizeivollzugsbeamte im Vorbereitungsdienst betreffen. Die Vertrauenspersonen können beantragen, dass Fragen, die die Polizeivollzugsbeamten im Vorbereitungsdienst berühren, in der Sitzung des Personalrates erörtert werden. Beschlüsse des Personalrates zu solchen Fragen werden von dem Vorsitzenden des Personalrates zusammen mit den zuständigen Vertrauenspersonen gegenüber dem Rektor der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt vertreten. (4) Für die Vertrauenspersonen gelten die §§ 8 und 10 entsprechend. (5) Auf Polizeivollzugsbeamte im Vorbereitungsdienst ist § 66 Satz 1 Nr. 12 nicht anzuwenden. Bei der Einstellung von Polizeivollzugsbeamten in den Vorbereitungsdienst bestimmt der Personalrat nicht mit. |
Erläuterung: Absatz 1 1 Mit § 81 soll durch eine Sonderregelung verhindert werden, dass die sich in der Ausbildung befindenden Polizeivollzugsbeamten, welche nur vorübergehend in der Fachhochschule der Polizei des Landes Sachsen-Anhalt in Ascherleben beschäftigt sind, die dort tätigen übrigen Beschäftigten allein durch ihre Anzahl majorisieren können. Die Vorschrift ist zwingend anzuwenden. Danach haben Polizeivollzugsbeamte im Vorbereitungsdienst kein aktives oder passives Wahlrecht zum örtlichen Personalrat in der FH Polizei. Statt dessen wählen sie je Einstellungstermin und Laufbahngruppe eine Vertrauensperson, Der Wahlvorstand wird vom Personalrat der FH Polizei bestimmt. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach gelten die §§ 21 bis 23 entsprechend. Die Vertrauenspersonen werden in geheimer und unmittelbarer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Für die Wahlvorschläge gilt § 19 Abs. 4, 5 entsprechend. Für den Wahlschutz und die Kosten findet § 24 entsprechende Anwendung. Die Wahl des Vertrauensmannes ist nicht zu verwechseln mit der Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung nach §§ 72 – 77. Diese Vorschriften werden von § 81 verdrängt. Absatz 2 2 Die Vertrauenspersonen werden für die Dauer des regulären Vorbereitungsdienstes gewählt, ihre Amtszeit endet mit dessen Ablauf. Die Regeln zu Neuwahlen im Fall der erfolgreichen Wahlanfechtung, zur Wahlanfechtung, Ausschluss, Ausscheiden und Ersatzmitgliedern finden entsprechende Anwendung. Absatz 3 3 Die Vertrauenspersonen nehmen an den Sitzungen des Personalrates teil. Sie haben Stimmrecht, wenn es um Angelegenheiten der im Vorbereitungsdienst befindlichen Beamten geht. Im Übrigen hat er nur eine beratende Stimme. Sie haben das Recht, eine Erörterung der die Anwärter berührenden Fragen zu beantragen. Fasst der Personalrat dazu Beschlüsse, werden diese von dem Vorsitzenden zusammen mit der zuständigen Vertrauensperson gegenüber den Rektor vertreten. Absatz 4 4 Für die gewählten Vertrauenspersonen gelten wie bei den Mitgliedern des Personalrates die Regelungen der §§ 8 und 10. Sie haben also ebenfalls den Schutz vor Behinderung ihrer Tätigkeit, der sich auch auf das berufliche Fortkommen bezieht und unterliegen der Schweigepflicht nach diesem Gesetz. Absatz 5 5 Nach dieser Ausnahmeregelung hat der (örtliche) Personalrat der Fachhochschule der Polizei nicht mitzubestimmen, wenn es um Maßnahmen des Dienstherrn hinsichtlich der Beschränkung der Wahl der Wohnung der im Vorbereitungsdienst befindlichen Polizeivollzugsbeamten geht. 6 Der Personalrat bestimmt weiter nicht mit bei der Einstellung der Polizeivollzugsbeamten im Vorbereitungsdienst. Diese Ausnahmeregelung kann ihren Sinn nur darin haben, dass der Gesetzgeber verhindern wollte, dass ggf. monatelange Auseinandersetzungen im Stufen- und Einigungsstellenverfahren die tatsächliche Aufnahme bzw. die Ausbildung zur Polizeivollzugsbeamten in Frage stellt. Allein diese Interessenlage vermag aber den Systembruch im Verhältnis zu § 66 Satz 1 Ziffer 1 nicht zu rechtfertigen. Derartige Einschränkungen der Mitbestimmung gibt es nicht bei Einstellungen außerhalb der FH, von Auszubildungen oder Beschäftigten im Vorbereitungsdienst für Lehrämter. |