§ 25
Wahlperiode; Beginn und regelmäßiges Ende der Amtszeit

(1) Die regelmäßige Amtszeit des Personalrates dauert fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Personalrat besteht, mit dem Ablauf von dessen Amtszeit. Sie endet am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 26 Abs. 1 die nächsten regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden.

(2) Nach Ablauf der Amtszeit des bisherigen Personalrates führt dieser die Geschäfte weiter, bis der neue Personalrat gewählt ist, längstens jedoch bis zur Dauer von zwei Monaten.

Vergleichbare Vorschriften: §§ 26, 27 Abs. 1 BPersVG; § 21 BetrVG

Erläuterung:

Absatz 1

1 Durch die Änderung des Personalvertretungsgesetzes vom 17. Juni 2003 ist die regelmäßige Amtszeit von 4 auf 5 Jahre verlängert worden. Die Dauer der tatsächlichen Amtszeit kann von der regelmäßigen abweichen, s. § 26.

2 Besteht in der Dienststelle kein Personalrat, beginnt die Amtszeit mit dem Tag der Wahl, bei mehrtägigen Wahlen mit dem letzten Tag der Wahl. Diese Bestimmung hat lediglich Auswirkungen auf weitere Fristen, wie z.B. § 26 Abs. 1 Satz 2. Seine Tätigkeit kann der Personalrat ab dem Tag der Wahl noch nicht ausüben, da im Zweifel das Wahlergebnis noch nicht bekannt gegeben ist, § 23 Abs. 2 Satz 2, die Gewählten die Wahl noch ablehnen können, § 22 WO PersVG LSA und der Personalrat noch nicht konstituiert ist, § 32 Abs. 1.

3 Besteht in der Dienststelle ein Personalrat beginnt die Amtzeit des neu gewählten Personalrat mit Ablauf der Amtszeit des bestehenden. Da die Amtszeit eines jeden Personalrats am 31. Mai des Wahljahres endet, beginnt diese am 1. Juni des Wahljahres.

Absatz 2

Wird nach Ablauf der Amtszeit des bisherigen Personalrats kein neuer gewählt, so verlängert sich die Amtszeit des bisherigen Personalrates um maximal zwei Monate. Ist bis dahin kein Personalrat gewählt, gibt es keine neue Personalvertretung. In diesem Fall muss die Wahl eines Personalrats gem. §§ 21, 22 eingeleitet werden.

 

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