§ 32 (1) Spätestens zwei Wochen nach dem Tag, an dem das Wahlergebnis festgestellt worden ist, hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Personalrates zur Vornahme der nach § 30 vorgeschriebenen Wahlen einzuberufen und bis zu ihrem Abschluss die Sitzung zu leiten. (2) Die weiteren Sitzungen beraumt der Vorsitzende des Personalrates an. Er setzt die Tagesordnung fest, lädt die Mitglieder des Personalrates, die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte, die Schwerbehindertenvertretung sowie die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung ein und leitet die Sitzung. (3) Auf Antrag 1. eines Viertels der Mitglieder des Personalrates, 2. der Mehrheit einer Gruppenvertretung, 3. der Dienststellenleitung, 4. der ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten, 5. der Mehrheit der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung in Angelegenheiten, die besonders die jugendlichen Beschäftigten oder Auszubildenden betreffen, 6. der Schwerbehindertenvertretung in Angelegenheiten, die besonders schwerbehinderte Beschäftigte betreffen ist innerhalb von zwei Wochen eine Sitzung anzuberaumen und der Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen. |
Vergleichbare Vorschriften: § 34 Abs. 1-3 BPersVG; § 29 BetrVG Erläuterung: Absatz 1 1 Spätestens zwei Wochen nach dem Tag, an dem das Wahlergebnis festgestellt worden ist, findet die erste Sitzung nach den Personalratswahlen (konstituierende Sitzung) statt. Wird diese Frist überschritten, so hat dies keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der Beschlüsse in der später durchgeführten konstituierenden Sitzung. Sie ist auch dann durchzuführen, wenn die Personalratswahl angefochten wurde. 2 Die Einladung zu dieser Sitzung erfolgt durch den Wahlvorstand. Neben den gewählten Personalratsmitgliedern wird auch der Personenkreis nach Absatz 2 dieses Paragraphen und nach § 34 eingeladen. 3 Der Vorsitzende des Wahlvorstandes leitet die Sitzung bis zu zum Abschluss der nach § 30 vorgeschriebenen Wahlen. Er selbst oder ein gewähltes Mitglied des Personalrates fungiert als Wahlleiter. 4 Hat ein neu gewähltes Personalratsmitglied gegenüber dem Wahlvorstand erklärt, dass es die Wahl nicht annimmt, so hat der Wahlvorstand das entsprechende Ersatzmitglied nach § 29 einzuladen; gleiches gilt im Verhinderungsfall eines Personalratsmitgliedes. Alleiniger Inhalt der konstituierenden Sitzung ist die Wahl des Vorsitzenden sowie seiner Stellvertreter. 5 Eine Befassung des Personalrates mit Angelegenheiten, die in der vom Wahlvorstand vorgelegten Tagesordnung nicht enthalten ist, ist eingeschränkt nur dann möglich, wenn alle Personalratsmitglieder (ggf. Ersatzmitglieder) anwesend und mit der Erweiterung der Tagesordnung einverstanden sind (vergl. hierzu Rn 9). Eine Befassung mit Angelegenheiten, die auf der Tagesordnung nicht aufgeführt sind, ist selbst bei Vorliegen der genannten Voraussetzung unzulässig, wenn die Amtszeit des bisherigen Personalrates noch nicht abgelaufen ist. Der neu gewählte Personalrat darf nicht in die Amtsgeschäfte des noch amtierenden Personalrates eingreifen (BVerwG vom 9.10.59- VII P 1.59-, PersV 60, 19). Eine Erweiterung der Tagesordnung, bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzung, ist in diesem Fall nur möglich, wenn interne Angelegenheiten (Freistellung, Geschäftsordnung oder Arbeitsverteilung) des neu gewählten Personalrates beschlossen werden sollen. Absatz 2 6 Alle weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Personalrates ein. Dieser entscheidet über den Zeitpunkt der Sitzungen nach pflichtgemäßem Ermessen. Immer, wenn an Fristen gebundene Angelegenheiten eine Sitzung erforderlich machen, ist eine Personalratssitzung einzuberufen. Dies geschieht auch unabhängig von einem in einer Geschäftsordnung (§ 40) festgelegten Sitzungsrhythmus. Grundsätzlich gilt, dass bei der Anberaumung der Sitzungen auf dienstliche Erfordernisse und die Verteilung der Arbeitszeit von teilzeitbeschäftigten Mitgliedern des Personalrates Rücksicht zu nehmen ist. 7 Der Vorsitzende setzt die Tagesordnung für die jeweilige Sitzung fest. Diese muss sämtliche Punkte enthalten, die behandelt werden sollen. Eine bloße globale und zahlenmäßige Aufzählung der Beratungsgegenstände (z.B. 6 Einstellungen, 4 Höhergruppierungen) reicht nicht aus (BVerwG vom 29.8.75- VII P 13. 73-, PersV 76, 305). Vielmehr muss der Inhalt der Tagesordnung jedem Mitglied des Personalrates die Möglichkeit geben, sich ein genaues Bild über die zu behandelnden Gegenstände machen zu können. Dies dient einer demokratischen Prinzipien entsprechenden Willensbildung und wirkt der Überrumpelung einzelner Personalratsmitglieder in der Sitzung entgegen (Bayerischer VGH vom 16. Oktober 2014 – 17 P 13.91). Die Tagesordnung ist mit der Einladung zur Sitzung zu übersenden. 8 Ein Anspruch darauf, dass den Personalratsmitgliedern mit der Tagesordnung Kopien aller dem Personalrat vorliegenden Unterlagen übersandt oder zusätzliche Informationen gegeben werden, besteht nicht. Die Mitglieder des Personalrates haben auch nicht das Recht, vor Sitzungen die Einsicht in Akten oder sonstigen Unterlagen zu verlangen; die gesetzlich vorgeschriebene Informationsquelle ist die Personalratssitzung. Jedoch kann z.B. in einer Geschäftsordnung Art und Weise sowie Umfang von Vorabinformationen der Personalratsmitglieder geregelt werden, wobei sichergestellt sein muss, dass jedem Mitglied in gleichem Umfang die Informationen zuteil werden (BVerwG vom 29.8.75 - VII P. 2.74 –, PersV 76, 385). 9 Wie bereits erläutert, muss jedem Personalratsmitglied die vollständige Information zu Beratungs- und Beschlussfassungsangelegenheiten in der Sitzung vorliegen. Dies ist durch Vorarbeiten durch den Vorstand sicherzustellen. Gelangt der Personalrat zu der Auffassung, dass weitere Auskünfte und Unterlagen notwendig sind, so kann er durch Beschluss den Vorstand dazu verpflichten, diese einzuholen (vergl. BVerwG vom 29.8.75 a.a.O.). Die mit der Einladung verschickte Tagesordnung kann während der Sitzung nur dann durch weitere Punkte ergänzt werden, wenn alle Mitglieder, ggf. vertreten durch Ersatzmitglieder, erschienen sind und dies einstimmig beschließen (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vom 27. April 2015 – 20 A 122/14.PVB; OVG Münster vom 20.11.56 – V,B 709/56-, ZBR 57,25; vergl. auch zu § 29 Abs. 2 BetrVG BAG vom 28.4.88- 6 AZR 405/86-, EZA BetrVG 1972 § 29,1). 10 Eine Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte oder die Absetzung eines Tagesordnungspunktes kann der Personalrat jederzeit mit Mehrheit beschließen. 11 Der Vorsitzende hat die Pflicht, die Mitglieder des Personalrates rechtzeitig, unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Dies soll eine ordnungsgemäße Vorbereitung der Personalratsmitglieder ermöglichen. Eine Einladungsfrist schreibt das Gesetz ebenso wenig vor wie die Form. Beides kann im Rahmen einer Geschäftsordnung geregelt werden, wobei die Einladung mit der Tagesordnung in der Regel schriftlich erfolgt. In eilbedürftigen Fällen (drohender Fristablauf) kann auch mündlich oder fernmündlich eingeladen werden. Die Einladung per Email ist zulässig ((Bayerischer VGH vom 16. Oktober 2014 – 17 P 13.91). 12 Der Vorsitzende hat alle Mitglieder des Personalrates einzuladen, auch dann, wenn nur Angelegenheiten einer Gruppe behandelt werden sollen. Das Gesetz formuliert abschließend den zu ladenden Teilnehmerkreis: 13 Der Vorsitzende des Personalrates leitet die Sitzungen. Er besitzt das Hausrecht, leitet die Verhandlungen, erteilt und entzieht das Wort, stellt die Beschlussfähigkeit fest, führt alle Abstimmungen durch und achtet auf die Einhaltung der Nichtöffentlichkeit. Absatz 3 14 Ein Viertel der Personalratsmitglieder, die Mehrheit der Vertreter einer Gruppe, die Dienstellenleitung, die/der ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte können in allen Angelegenheiten vom Personalratsvorsitzenden fordern, innerhalb von zwei Wochen nach Antragsstellung eine Sitzung anzuberaumen und den beantragten Gegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. 15 In Angelegenheiten, die besonders jugendliche Beschäftigte betreffen, hat auch die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch Mehrheitsbeschluss das Recht, eine Sitzung zu beantragen. Dies gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung in Angelegenheiten, die besonders schwerbehinderte Beschäftigte betreffen. |