§ 41
Sprechstunden und Betreuung

(1) Der Personalrat und die Jugend- und Auszubildendenvertretung können gemeinsame oder getrennte Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. Ort und Zeit bestimmen sie im Einvernehmen mit der Dienststellenleitung.

(2) An Sprechstunden des Personalrates kann ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, an Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Mitglied des Personalrates beratend teilnehmen.

(3) Beauftragte Mitglieder des Personalrates sind befugt, einzelne Beschäftigte am Arbeitsplatz aufzusuchen, sie zu beraten und sich bei ihnen zu unterrichten. Dabei sind die dienstlichen Belange zu berücksichtigen.

(4) Der Besuch der Sprechstunden oder die sonstige Inanspruchnahme des Personalrates oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung haben keine Minderung der Besoldung, des Entgelts oder von Zulagen der Beschäftigten zur Folge.

Vergleichbare Vorschriften: § 43 BPersVG; § 39 Abs. 1 BetrVG

Erläuterung:

Absatz 1

1 Der Personalrat und die Jugend- und Auszubildendenvertretung können Sprechstunden einrichten. Hierdurch soll es den Beschäftigten ermöglicht werden, Ratschläge und Auskünfte bei den Gremien einzuholen oder Anregungen, Anträge oder Beschwerden vorzubringen. Personalrat und Jugend- und Auszubildendenvertretung entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen durch Beschluss, ob und wann sie Sprechstunden einrichten. Hierzu bedarf es keiner Zustimmung seitens der Dienststellenleitung. Der Dienststellenleiter kann aber unter Berücksichtigung der dienstlichen Verhältnisse Vorschläge über Häufigkeit, zeitliche Lage und Ort unterbreiten. Personalrat und Jugend- und Auszubildendenvertretung müssen mit der Dienststellenleitung über Ort und Zeitpunkt der Sprechstunden ein Einvernehmen herbeiführen.

2 Je nach Bedarf können der Personalrat und die Jugend- und Auszubildendenvertretung auch an mehreren Stellen Sprechstunden vorsehen. Sprechstunden finden grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. Unabhängig davon, ob Sprechstunden innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, hat die Dienststelle dem Personalrat und der Jugend- und Auszubildendenvertretung Räume und Geschäftsbedarf in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen (vergl. hierzu § 42 Abs. 3). Darüber hinaus sind weitere Kosten, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Sprechstunden entstehen, zu tragen. So kann der Personalrat einen Beschäftigten, der wegen Krankheit die Sprechstunde nicht besuchen kann, durch ein Mitglied zu Hause oder im Krankenhaus aufsuchen, wenn der Beschäftigte dies ausdrücklich wünscht. Die Dienststelle hat in diesem Fall die Reisekosten zu tragen (vergl. BVerwG vom 24.10.69- VII P 12.68-, PersV 70, 131).

Absatz 2

3 Das Abhalten von Sprechstunden ist eine Aufgabe des Personalrates und der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die von einem Mitglied dieser Gremien wahrgenommen werden muss. Neben dem Vorsitzenden oder einem Vorstandsmitglied, die in der Regel Sprechstunden abhalten, können durch Beschluss auch andere geeignete Mitglieder des Personalrates oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung hierzu bestimmt werden. Es ist dabei unerheblich, welcher Gruppe das Mitglied, das die Sprechstunden abhält, angehört. Grundsätzlich gilt, dass die Vertreter der Gremien, welche die Sprechstunden durchführen, einen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung haben. Halten andere als freigestellte Personalratsmitglieder die Sprechstunden ab, so hat die Dienststelle diese Vertreter des Personalrates oder der Jugendund Auszubildendenvertretung nach § 44 Abs. 2 freizustellen (vergl. BVerwG vom 16.5.80- 6 P 82.78-, PersV 81, 367). Im Zusammenhang mit der Abhaltung von Sprechstunden kann auch Freizeitausgleich gemäß § 44 Abs. 3 notwendig werden. Personalrat und Jugend- und Auszubildendenvertretung können gemeinsame oder getrennte, je nach Beschlussfassung, Sprechstunden abhalten. Bei gemeinsamen Sprechstunden müssen sowohl Mitglieder des Personalrates als auch der Jugend- und Auszubildendenvertretung die Sprechstunden durchführen.

4 Es ist aber auch möglich, zwischen getrennten und gemeinsamen Sprechstunden zu wechseln. Kommt es zu keiner Einigung, so haben getrennte Sprechstunden Vorrang. An allen getrennten Sprechstunden kann ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung an den Sprechstunden des Personalrates und umgekehrt, ein Vertreter des Personalrates an den Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung teilnehmen. Während die Sprechstunden des Personalrates als Adressatenkreis alle Beschäftigte haben, so handelt es sich bei Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung um Beschäftigte nach § 72 PersVG LSA.

Absatz 3

5 Beauftragte Mitglieder des Personalrates sind befugt, Beschäftigte am Arbeitsplatz aufzusuchen. Das Abhalten von Sprechstunden schließt diese Befugnis nicht aus. Vielmehr schafft das Gesetz eine weitere Möglichkeit, die Interessen der Beschäftigten durch den Personalrat zweckdienlich zu vertreten. Ausdrücklich formuliert Abs. 3, dass Arbeitsplatzbesuche der Beratung und Unterstützung dienen. Über die Notwendigkeit von Arbeitsplatzbesuchen entscheidet der Personalrat in eigener Zuständigkeit, wobei er dienstliche Belange zu berücksichtigen hat.

Absatz 4

6 Der Besuch von Sprechstunden oder die sonstige Inanspruchnahme des Personalrates oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung durch Beschäftigte haben keine Minderung der Besoldung, der Entgelte oder der Zulagen zur Folge. Unter sonstiger Inanspruchnahme ist das Gespräch während des Aufsuchen des Arbeitsplatzes nach Abs. 3, aber z.B. auch das Aufsuchen der Büroräume des Personalrats durch die Beschäftigten für eine Beratung zu verstehen.

 

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