§ 30
Vorstand

Der Personalrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden. Aus jeder im Personalrat vertretenen Gruppe wird ein Stellvertreter gewählt. Sind mehrere Gruppen vertreten, darf der erste Stellvertreter nicht derselben Gruppe angehören wie der Vorsitzende, es sei denn, alle Mitglieder der Gruppe stimmen einer Abweichung zu. Hat der Personalrat elf oder mehr Mitglieder, so wählt er aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit zwei weitere Stellvertreter. Im Fall einer Abweichung nach Satz 3 und im Fall des Satzes 4 bestimmt der Personalrat die Reihenfolge der Stellvertretung. Der Vorsitzende und die Stellvertreter bilden den Vorstand. Frauen und Männer sollen soweit möglich entsprechend ihrem Anteil an den gewählten Mitgliedern des Personalrats berücksichtigt werden.

Vergleichbare Bestimmungen: § 32 Abs. 1, 2 BPersVG
§ 27 BetrVG

Erläuterung:

1 Vorbemerkung:

Der 3. Abschnitt des Gesetzes regelt die Geschäftsführung des Personalrates. Diese umfasst

  • die Vorstandsbildung,
  • die Verfahrensvorschriften über Sitzungen,
  • Rechte der Personalratsmitglieder und anderer Personen im Zusammenhang mit der Meinungsbildung und der Beschlussfassung,
  • die organisatorischen Fragen der Personalratsarbeit (Sitzungsniederschrift, Geschäftsordnung, Sprechstunden, Kostentragung durch die Dienststelle).

2 Der Personalrat ist keine juristische Person. Er ist als dienststelleninternes Organ eigener Art hinsichtlich des Ob und Wie und Wann der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben keiner Weisung oder Kontrolle seitens des Dienststellenleiters unterworfen. Die Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten regelt der Personalrat auf Grundlage des PersVG selbständig. Der Dienststellenleiter hat keine Weisungsbefugnis oder Rechtsaufsicht; er ist auch nicht befugt, Geschäftsführungsentscheidungen des Personalrates dahingegen zu prüfen, ob diese verfahrensfehlerfrei zustande gekommen oder inhaltlich mit den Vorschriften des Personalvertretungsrechts übereinstimmen (BVerwG vom 24.11.86 – 6P 3.85 -, PersR 87, 84 m. Anm. v. Sabottig). Obwohl Teil der Dienststelle, ist die für den Personalrat bestimmte Post ungeöffnet zuzuleiten (Grundsatz der Unabhängigkeit).

3 Es ist ausschließlich Sache des Personalrates, Beschlüsse in Beteiligungsangelegenheiten zu fassen. Dieses Recht kann er weder durch Geschäftsordnung noch durch Einzelbeschlüsse auf einzelne Personalratsmitglieder oder Ausschüsse übertragen. Dem Vorstand obliegt ausschließlich die Vorbereitung von Beschlussangelegenheiten sowie die Vertretung der Beschlüsse nach außen. Von diesem Grundsatz wird auch dann nicht abgewichen, wenn in Gruppenangelegenheiten nur die Mitglieder der betreffenden Gruppe stimmberechtigt sind.

4 Der Personalrat wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzende/n. Gleichzeitig wird aus jeder Gruppe, die im Personalrat vertreten ist, eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter gewählt. Sind beide Gruppen im Personalrat vertreten besteht der Vorstand aus drei Mitgliedern, besteht der Personalrat nur aus Mitgliedern einer Gruppe hat der Vorstand zwei Mitglieder. Sind im Personalrat beide Gruppen vertreten, so darf grundsätzlich der erste Stellvertreter nicht derselben Gruppe angehören wie der Vorsitzende. In diesem Fall ist das weitere Vorstandsmitglied der anderen Gruppe automatisch der zweite Stellvertreter. Dei Gruppe, die Anspruch auf die erste Stellvertretung hat, kann darauf verzichten, wenn alle Mitglieder der Gruppe zustimmen.

5 Gehören dem Personalrat elf oder mehr Mitglieder an, so erhöht sich die Anzahl der Vorstandsmitglieder, durch Wahl von zwei weiteren Stellvertretern, auf 5 bei Vertretensein aller Gruppen.

6 Diese Wahlen sind nach § 32 spätestens zwei Wochen nach dem Tag, an dem das Wahlergebnis festgestellt worden ist, durchzuführen (konstituierende Sitzung). Diese Wahlen leitet der/die Vorsitzende des Wahlvorstandes. Das Gesetz macht keine Vorschriften, wie die Wahl durchzuführen ist. Gewählt wird durch Handzeichen (offen) oder per Stimmzettel (geheim). Es muss nur feststehen, dass überhaupt gewählt wurde und mit welchem Ergebnis (OVG Lüneburg vom 12.12.56- P 3.56-, ZBR 57,57). Die Wahlen zum Vorsitzenden und zu dessen Stellvertretern werden durch den Personalrat als gemeinsame Wahl durchgeführt.

7 Alle Wahlen (Vorsitzende(r), Stellvertreter) sind getrennt in jeweils einzelnen Wahlvorgängen durchzuführen.

8 Vorsitzende(r) des Personalrates kann jedes Personalratsmitglied werden. Zur Wahl stehen die vorgeschlagenen Personalratsmitglieder. Gewählt ist der Kandidat, welcher die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Personalratsmitglieder erhalten hat. Ergibt sich bei zwei oder mehreren Kandidaten Stimmengleichheit, muss ein Losentscheid durchgeführt werden (VGH München vom 11.6.86- 18 C 86. 01207; vergl. Rn 9). Die Reihenfolge der Stellvertretung (1., 2. Stellvertreter) ergibt sich im Regelfall unmittelbar aus dem Gesetz. Falls eine Gruppe auf die erste Stellvertretung verzichtet oder der Personalrat elf oder mehr Mitglieder hat, hat der Personalrat durch Beschluss die Reihenfolge der Stellvertretung festzulegen. Der Vorsitzende kann jederzeit ohne Begründung sein Amt niederlegen; ebenso kann, durch Mehrheitsbeschluss, der Personalrat dem Vorsitzenden sein Amt entziehen. Ein Rücktritt oder die Amtsenthebung führt nur zum Verlust der Funktion, nicht der Personalratsmitgliedschaft. In diesem Fall hat der Personalrat aus seiner Mitte einen neuen Vorsitzenden zu wählen. Bis zur Neuwahl übt der nach der Reihenfolge berufene Stellvertreter das Amt des Vorsitzenden aus. Das bedeutet, dass unbedingt neu gewählt werden muss; ein Stellvertreter rückt nicht automatisch in die Funktion des Vorsitzenden nach. Mit dem Erlöschen des Personalratsamtes in den Fällen des § 28 Abs.1 endet auch das Amt des Vorsitzenden.

9 Ebenso kann der Personalrat eine/n Stellvertreter/in jederzeit abwählen. In diesem Fall ist ein neuer Stellvertreter/ neue Stellvertreterin aus der jeweiligen Gruppe nach zu wählen. Ist ein Vorstandsmitglied zeitweilig verhindert, so rückt für die Dauer der Verhinderung ein Ersatzmitglied nach, ohne jedoch auch dessen Vorstandsfunktion zu übernehmen, es sei denn, es ist ein Ersatzvorstandsmitglied gewählt (vergl. § 29 Rn. 6). Bei der Zusammensetzung des Vorstandes sollen Frauen und Männer entsprechend ihrem Anteil an den gewählten Personalratsmitgliedern berücksichtigt werden. Ist nur eine Gruppe im Personalrat vertreten, so besteht der Vorstand nur aus zwei Personen (Die Vorschriften über die Berücksichtigung der Gruppen bei der Stellvertretung des Personalratsvorsitzenden finden keine Anwendung.). Als Stellvertreter und damit automatisch Vorstandsmitglied kann jeder Vertreter einer Gruppe gewählt werden (vergl. dazu auch § 18 und § 28 Abs. 3). Ergibt sich bei der Wahl eines Stellvertreters zwischen mehreren Kandidaten Stimmengleichheit, so entscheidet das Los (BVerwG vom 1.8.58- VII P 21.57 -, PersV 58/59, 114). Über das Wie des Losentscheides entscheidet der Personalrat. Es ist jedes Verfahren zulässig, vorausgesetzt es bietet allen Kandidaten die gleiche Chance (BVerwG vom 15.5.91- 6 P 15.89-, PersR 91).

10 Hat eine im Personalrat vertretene Gruppe nur ein Mitglied, so wird dieses automatisch zum Stellvertreter und damit auch Vorstandsmitglied. Bei einem einköpfigen Personalrat bildet dieses Mitglied den Vorstand und führt die laufenden Geschäfte und ist Personalratsvorsitzender. Jede im Personalrat vertretene Gruppe erhält ein Vorstandsmitglied. Bei einem dreiköpfigen Personalrat besteht der Vorstand aus allen drei Mitgliedern. Ist nur eine Gruppe vertreten, so besteht der Vorstand auch hier aus zwei Mitgliedern.

 

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