§ 58
Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes und Wahrung der Vereinigungsfreiheit

(1) Dienststelle und Personalvertretung haben darüber zu wachen, dass alle Beschäftigten der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Beschäftigten aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt. Dazu sind geeignete Maßnahmen zulässig.

(2) Dienststelle und Personalrat haben sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.

Vergleichbare Vorschriften: §§ 67, 105 BPersVG; § 75 BetrVG

Erläuterungen:

Absatz 1

1 Die in diesem Absatz geregelte Überwachungspflicht begründet für Dienststellenleitung und Personalvertretung die Verpflichtung zum aktiven Eintreten für die in der Vorschrift genannten Ziele. Sie verpflichtet Dienststellenleitung und Personalvertretung einerseits, die Beschäftigten in der Dienststelle nach Recht und Billigkeit zu behandeln, andererseits aber auch aktiv vor in die Dienststelle hineinwirkenden Handlungen außen stehender Dritter zu schützen, die gegen das Gebot der Behandlung nach Recht und Billigkeit verstoßen.

2 Die Formulierung des Absatzes 1 setzt die Richtlinie 2000/43/EG vom 29.Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. vom 19.07.2000, S. 22) unter anderem um.

3 Die Aufzählung der unzulässigen Unterscheidungsmerkmale ist lediglich beispielhaft und nicht abschließend zu verstehen. Verboten ist daher jede Ungleichbehandlung aufgrund sachfremder Kriterien. Mit Ungleichbehandlung ist sowohl die Bevorzugung als auch die Benachteiligung gemeint. Insoweit ist der Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs.2 GG als auch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz anzuwenden.

4 Rasse oder ethnische Herkunft bezeichnet die Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe (z.B. Slawe, Baske). Abstammung ist die volksmäßige oder landsmannschaftliche Herkunft.

5 Mit Nationalität ist demgegenüber die formale Staatsangehörigkeit gemeint.

6 Durch die Gleichstellung von Religion und Weltanschauung ist klargestellt, dass nicht nur die Zugehörigkeit zu einer staatlich anerkannten Religionsgemeinschaft, sondern jede Weltanschauung im weiteren Sinne geschützt ist. Dazu gehört auch die bewusste Nichtzugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft.

7 Alter und Behinderung fallen ebenfalls unter den Schutzgedanken des Absatzes 1, wie Geschlecht (Gleichbehandlung von Frauen und Männer, Verhinderung von sexueller Belästigung) und sexuelle Identität (z.B. Homosexualität, Transsexualität).

8 Eine unterschiedliche Behandlung darf auch nicht auf die politische oder gewerkschaftliche Betätigung oder Einstellung gestützt werden. Einstellung ist die innere Überzeugung, Betätigung die nach außen erkennbare Manifestation dieser Überzeugung. Der Schutz der Vorschrift vor Ungleichbehandlung aufgrund politischen Verhaltens bezieht sich sowohl auf Aktivitäten innerhalb wie außerhalb des Betriebes. Sie bezieht sich über die parteipolitische Betätigung oder Einstellung auch auf die Weltanschauung. Ausgenommen vom Schutz durch diese Vorschrift sind verfassungsfeindliche Parteien, sofern das Bundesverfassunsgericht nach Art. 21 Abs. 2 GG die Verfassungswidrigkeit festgestellt hat. Soweit eine Partei danach nicht verboten ist, ist eine Betätigung grundsätzlich zulässig, es sei denn, sie wendet sich gegen die Verfassung.

9 Auch die gewerkschaftliche Betätigung oder Einstellung darf nicht zu einer Ungleichbehandlung führen. Sie wird bereits durch Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG geschützt. Unter Betätigung fällt z.B. die Übernahme von gewerkschaftlichen Funktionen, Betätigung als Vertrauensmann oder -frau oder die Werbung für eine Gewerkschaft. Eine Ungleichbehandlung im Sinne einer Bevorzugung liegt nicht in tarifvertraglichen Vereinbarungen zum Schutz von Vertrauensleuten. Die Zulässigkeit der Einleitung dafür geeigneter Maßnahmen orientiert sich an den bereits zu § 57 Abs.1 Nr. 1 getätigten Ausführungen.

Absatz 2

10 Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit einzusetzen. Diese Verpflichtung geht weiter als die Pflicht, Ungleichbehandlungen wegen gewerkschaftlicher Einstellung und Betätigung entgegenzutreten. Der Personalrat hat insbesondere die Beschäftigten vor Beeinflussung durch die Dienststellenleitung für oder gegen eine bestimmte Gewerkschaft oder gegen Gewerkschaften schlechthin zu schützen. Fraglich ist, ob der Personalrat nach Absatz 2 auch verpflichtet ist, sich für die negative Koalitionsfreiheit, also das Recht, sich nicht in Koalitionen zusammenzuschließen, einzusetzen. Zwar ist die negative Koalitionsfreiheit eine Ausprägung der Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. Dezember 2004 – 1 BvR 2283/03 –).  Es gibt nur das Recht des Einzelnen, sich einer Vereinigung oder Koalition nicht anzuschließen oder aus ihr auszutreten. Es gibt aber kein Recht des Einzelnen, sich grundsätzlich gegen die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit zu wenden. Deshalb kann dies auch nicht Aufgabe der Personalvertretung sein.

 

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