§ 77b
Personalräteversammlung

(1) Jeder Hauptpersonalrat kann in seinem Zuständigkeitsbereich die Vorstände der Personalvertretungen mindestens einmal im Kalenderjahr zu einer Versammlung der Vorstände der Personalvertretungen (Personalräteversammlung) einladen. Die Personalräteversammlung wird vom Vorsitzenden des einladenden Hauptpersonalrates geleitet. § 33 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt für Gesamtpersonalräte entsprechend.

Entsprechende Vorschriften: keine im BPersVG; § 53 BetrVG

Erläuterung:

Absatz 1

1 § 77 b ermögllicht, dass jeder Hauptpersonalrat in seinem Zuständigkeitsbereich die Vorstände der Personalvertretungen zu einer Personalräteversammlung einladen kann. Dazu zählen die örtlichen Personalräte, die Gesamt- und Bezirkspersonalräte. Die Personalräteversammlung soll mindestens einmal im Kalenderjahr stattfinden. Die Formulierung des Satz 1 ist widersprüchlich. Zum einen soll die Durchführung der Personalräteversammlung in das Ermessen des Hauptpersonalrats gestellt sein ("kann"), zum anderen soll die Versammlung "mindestens" einmal im Kalenderjahr stattfinden. Das spricht für eine Verpflichtung, ansonsten würde die Vorgabe einer Mindesthäufigkeit keinen Sinn ergeben. Die Versammlung wird vom Vorsitzenden des einladenden Hauptpersonalrates geleitet. Der Verweis auf § 33 bedeutet, dass die Versammlung nichtöffentlich ist, der Termin auf die dienstlichen Erfordernisse und die teilzeitbeschäftigten Mitglieder Rücksicht zu nehmen hat. Die Leitung der obersten Dienstbehörde ist vom Zeitpunkt der Versammlung zu unterrichten.

Absatz 2

2 Für Gesamtpersonalräte gilt Rn. 1 entsprechend. Diese laden die örtlichen Personalräte der Hauptdienststelle und der verselbständigten Dienststellenteile ein.


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