§ 77a
Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte

(1) Die Hauptpersonalräte bei den obersten Landesbehörden bilden eine Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte. Die Personalräte der obersten Landesbehörden, bei denen kein Hauptpersonalrat gebildet wird, gelten insoweit als Hauptpersonalräte. Jeder Hauptpersonalrat entsendet ein Mitglied. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf der Amtszeit des entsendenden Hauptpersonalrates oder durch Abberufung.

(2) Die Hauptpersonalräte stimmen ihre Arbeit in dem Gremium ab. Das Gremium berät und unterstützt die Personalräte, Gesamtpersonalräte und Hauptpersonalräte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Einmal im Jahr treffen die Landesregierung und die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte zur Beratung zusammen.

(3) Für die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte und die Rechtsstellung ihrer Mitglieder gelten die §§ 30, 31, 32 Abs. 2 Satz 1, die §§ 33, 35 Abs. 1 und 2 Satz 1, die §§ 39, 42 Abs. 2 sowie die §§ 43 und 44 Abs. 1 und 2 entsprechend. Die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte gibt sich mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung.

(4) Das für Personalvertretungsrecht zuständige Ministerium trägt die Kosten der Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft und stellt Räume, Geschäftsbedarf und Büropersonal in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung.

Vergleichbare Vorschriften: keine im BPersVG

Erläuterung:

1 Vorbemerkung

Mit § 77a wird ein Gremium gesetzlich geregelt, dass es seit vielen Jahren tatsächlich gab. Die sog. Konferenz der Hauptpersonalräte war regelmäßig Gesprächpartner der Landesregierung. Für die Landesverwaltung unterstellt das PersVG LSA, dass die beteiligungspflichtigen Angelegenheiten in den einzelnen Ressorts getroffen werden. Der Landesregierung als Kollegialorgan mit eigenen Rechten in der Verfassung, Art. 68 Abs. 3 Verf ST , die Entscheidungen mit Bindungswirkung für Beteiligungsangelegenheiten treffen kann, stand keine entsprechende Personalvertretung gegenüber. In der Praxis trifft die Landesregierung viel mehr Entscheidungen als dies Art. 68 Abs. 3 Nr. 4 VerfST vorsieht. Danach entscheidet die Landesregierung in der Gesamtheit nur Fragen, die mehrere Geschäftsbereiche betreffen, wenn sich die beteiligten Minister nicht einigen. Nach § 61 Abs. 2 sind Entscheidungen der Landesregierung der Mitbestimmung entzogen. Jetzt wird ein Gremium als Gegenüber der Landesregierung geschaffen, dass aber nicht über Mitbestimmungsmöglichkeiten verfügt.

Absatz 1

2 Der Arbeitsgemeinschaft gehören die Hauptpersonalräte und die Personalräte der obersten Landesbehörden, bei denen kein Hauptpersonalrat gebildet wird an. Jeder Hauptpersonalrat entsendet ein Mitglied, dessen Mitgliedschaft mir der Amtszeit des entsendenden Gremiums oder durch Abberufung endet. Die Arbeitsgemeinschaft wird im Gegensatz zu den Stufenvertretungen, also nicht von den Beschäftigten gewählt, sondern die gewählten Gremien delegieren eines ihrer Mitglieder.

Absatz 2

3 Die Arbeitsgemeinschaft ist kein Beschlussgremium, sondern dient der Abstimmung untereinander und Unterstützung der Personalräte, Gesamtpersonalräte und Hauptpersonalräte. Landesregierung und Arbeitsgemeinschaft beraten einmal im Jahr zusammen.

Absatz 3

4 Zur Geschäftsführung verweist Absatz 3 weitgehend auf die  Regelungen zur Geschäftsführung des Personalrats, §§ 30, 31, 32 Abs. 2 Satz 1, 33, 35 Abs. 1 und 2 Satz 1, 39, 42 Abs. 2, und die Rechtstellung der Personalratsmitglieder, §§ 43, 44 Abs. 1 und 2. Die Arbeitsgemeinschaft hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Nach § 30 wählt die Arbeitsgemeinschaft einen Vorstand nach den allgemeinen Regelungen. Der Vorstand führt nach § 31 die laufenden Geschäfte, der/die Vorsitzende vertritt die Arbeitsgemeinschaft. Der/ die Vorsitzende beraumt die Sitzungen an, legt die Tagesordnung fest und lädt die Mitglieder, § 32 Abs. 2 Satz 1. Die Sitzungen sind nicht öffentlich, die Landesregierung ist vom Zeitpunkt der Sitzungen rechtzeitig zu unterrichten, § 33. Unter Landesregierung dürfte die Staatskanzlei zu verstehen sein. Obwohl die Arbeitsgemeinschaft kein Beschlussgremium ist verweist Abs. 3 zur Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit auf § 35. Von den Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, § 39, notwendige Reisekosten werden erstattet, § 42 Abs. 2. Es gilt das Umlageverbot nach § 43, da die Kosten nach Abs. 4 vom darin bestimmten Ministerium getragen werden. Es erfolgt die notwendige Freistellung, § 44 Abs. 1, bei Beanspruchung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus wird entsprechende Dienstbefreiung gewählt, § 44 Abs. 2.

Absatz 4

Das für das Personalvertretungsrecht zuständige Ministerium, aktuell das Finanzministerium, trägt die Kosten analog zu § 42.


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