§ 73
Wahlrecht und Wählbarkeit

Wahlberechtigt und wählbar sind alle jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden.

Vergleichbare Vorschriften: § 58 BPersVG; § 61 BetrVG

Erläuterung:

1 Jugendliche sind Personen, die das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, § 72 Abs. 1 Satz 1. Für Auszubildende gilt keine Altersgrenze. Für das aktive und passive Wahlrecht bestehen anders als in § 14 Abs. 1 keine weiteren Beschränkungen.

 

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