§ 73 Wahlberechtigt und wählbar sind alle jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden. |
Vergleichbare Vorschriften: § 58 BPersVG; § 61 BetrVG Erläuterung: 1 Jugendliche sind Personen, die das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, § 72 Abs. 1 Satz 1. Für Auszubildende gilt keine Altersgrenze. Für das aktive und passive Wahlrecht bestehen anders als in § 14 Abs. 1 keine weiteren Beschränkungen. |