§ 75
Wahlverfahren, Amtszeit und Vorsitz

(1) Der Personalrat, in den Fällen des § 72 Abs. 2 der Gesamtpersonalrat, bestimmt den Wahlvorstand und dessen Vorsitzenden. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Wahlen zum Personalrat ( §§ 13 , 14 Abs. 2 , § 19 Abs. 1 , §§ 23 und 24 ) entsprechend. Eine Gruppenwahl findet nicht statt.

(2) Die Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre. Der Personalrat kann zur Anpassung an die Einstellungstermine eine kürzere Amtszeit, mindestens jedoch ein Jahr, und einen anderen Wahlzeitraum bestimmen. Die Amtszeit beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht, mit dem Ablauf von deren Amtszeit.

(3) §§ 27 und 28 gelten entsprechend. Wird ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in der Dienststelle weiterbeschäftigt, endet seine Amtszeit erst mit Ablauf der Wahlperiode.

(4) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus mindestens drei Mitgliedern, so wählt sie aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

Vergleichbare Vorschriften: § 60 BPersVG; §§ 63ff BetrVG

Erläuterung:

Absatz 1

1 Der Personalrat, bei der Gesamt-JAV der Gesamtpersonalrat, bestellt den Wahlvorstand und dessen Vorsitzenden. Für das Wahlrecht gilt § 13, für die Wählbarkeit gilt nur der Ausschlussgrund des § 14 Abs. 2. Die JAV wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt, § 19 Abs. 1, die Aufgaben des Wahlvorstands sind in § 23 beschrieben. Die Wahl der JAV ist genauso wie die Wahl des Personalrats geschützt, § 24. Es findet immer eine gemeinsame Wahl statt, da nach Satz 2 eine Gruppenwahl nicht stattfindet.

Absatz 2

2 Die Amtszeit beträgt grundsätzlich zwei Jahre. Allerdings kann den konkreten Bedürfnissen entsprechend der Personalrat zur Anpassung an den Einstellungstermin einen kürzeren Wahlzeitraum bestimmen. Das ergibt sich z.B. daraus, dass Auszubildende in der Regel im August / September eingestellt werden, mit bestandener Prüfung im Juni / Juli ihr Ausbildungsverhältnis endet. Eine Verlängerung des Wahlzeitraums über zwei Jahre hinaus kommt dagegen nicht in Betracht. Der Personalrat kann auch einen anderen Wahlzeitraum bestimmen, da z.B. eine Wahl im Zeitraum März bis Mai, § 26 Abs. 1 Satz 1, dazu führen würde, dass im August / September neu eingestellte Auszubildende nicht wählen könnten. Die Amtszeit der neugewählten JAV beginnt mit dem Tag der Wahl oder mit Ablauf der Amtszeit der bestehenden JAV. Das ist inhaltsgleich zu der für den Personalrat geltenden Regelung des § 26 Abs. 1 Satz 2.

Absatz 3

3 Für die Wahlanfechtung, die Auflösung der JAV, den Ausschluss einzelner Mitglieder und für Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft gelten die §§ 27, 28 entsprechend. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen. Bei Auszubildenden endet die Amtszeit erst mit Ablauf der Wahlperiode, wenn sie nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses weiterbeschäftigt werden. Das gilt auch im Fall des § 9 Abs. 4, wenn der Arbeitgeber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragt hat.

Absatz 4

4 Wenn die JAV aus drei oder mehr Mitgliedern besteht, wählt sie aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Da das Gruppenprinzip nicht gilt, wird nicht aus jeder Gruppe ein Vorstandsmitglied gewählt.

 

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