§ 74
Zahl der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 20 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden aus

einem Mitglied

21 bis 50 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden aus

drei Mitgliedern

51 bis 200 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden aus

fünf Mitgliedern

201 bis 300 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden aus

sieben Mitgliedern

301 bis 1 000 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden aus

elf Mitgliedern

1 001 und mehr jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden aus

13 Mitgliedern.

(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Angehörigen der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden zusammensetzen.

 

Vergleichbare Vorschriften: § 59 BPersVG; § 62 BetrVG

Erläuterung

Absatz 1

1 Die Größe der JAV richtet sich nach der Zahl der jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden. Die Definitionen enthält § 72 Abs. 1. Abzustellen ist auf die Zahl der in der Regel Beschäftigten. Das ist die Anzahl Beschäftigter, die während des überwiegenden Teils der Amtszeit der JAV mindestens zu erwarten ist oder gar überschritten wird (BVerwG vom 22. Dezember 2015 – 5 PB 19/15).

Absatz 2

2 Als Soll-Vorschrift bildet Abs. 2 das Gruppenprinzip des PersVG LSA nach. Das Gruppenprinzip selbst gilt für die JAV nicht. Beamte im Vorbereitungsdienst werden nach dem Beamtengesetz zu Beamten auf Widerruf ernannt oder befinden sich in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis (§ 4 Abs. 5 Satz 2). Arbeitnehmer sind auch die, die für eine entsprechende Tätigkeit ausgebildet werden, § 4 Abs. 3. Von der Soll-Vorschrift kann abgewichen werden, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Der liegt natürlich immer dann vor, wenn niemand aus einer Gruppe kandidiert oder niemand aus dieser Gruppe gewählt wird.

 

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