§ 104
Wahlordnung

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung eine Wahlordnung für die Wahlen zu den Personalvertretungen zu erlassen. Sie muss insbesondere Vorschriften enthalten über

  1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl,

  2. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen,

  3. die Wahlvorschläge und die Frist für ihre Einreichung,

  4. das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,

  5. die Stimmabgabe,

  6. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,

  7. die Aufbewahrung der Wahlakten.
 

Erläuterung:

§ 104 enthält die Ermächtigung zum Erlass der für die Durchführung der Wahlen der Personalvertretungen unerlässlichen, das Gesetz ergänzenden Vorschriften.


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