§ 106 (1) Die Wahlperiode eines vor dem In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes gewählten Personalrates endet am 31. Mai 2005. (2) Der Hauptpersonalrat beim Ministerium der Finanzen, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Neuordnung der Landesfinanzverwaltung besteht, bleibt in seiner bisherigen Stärke bis zur konstituierenden Sitzung des in der nächsten regelmäßigen Personalratswahl gewählten Hauptpersonalrates beim Ministerium der Finanzen im Amt. |
Erläuterung: Absatz 1 1 § 106 gewährleistet den einheitlichen Wahlzeitraum, indem bestimmt wird, dass die Wahlperiode der Personalräte, die vor dem In- Kraft-Treten des Änderungsgesetzes von 2004 gewählt wurden, am 31. Mai 2005 endet. Damit begann die Amtszeit der 2005 neu gewählten Personalräte einheitlich am 1. Juni 2005 und endete am 31. Mai 2010. Absatz 2 2 Damit erfolgt eine Verlängerung der Amtszeit des Hauptpersonalrats beim Ministerium der Finanzen über den 31.05.2015 hinaus bis zum 31.05.2020. |